Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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9 Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

9.1 Ausgangslage

Eingaben im Einfuhrbereich und der Kontingentsverwaltung nur noch über bereitgestellte Internetanwendung

Im Verordnungspaket 2019 wurde in Artikel 3 der AEV die Möglichkeit abgeschafft, Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote per Telefax einzureichen, da Faxgeräte nicht mehr gebräuchlich sind. Mit der Erneuerung der Webseite des BLW und dank neuen Informatiklösungen im Bereich der Kontingentsverwaltung sollen in Zukunft nur noch Eingaben per Internet zulässig sein. Dies kann mit Online-Formularen auf der Webseite oder mit einer vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bereitgestellten Internetanwendung geschehen. Umgekehrt soll auch das BLW die Möglichkeit haben, die Prozesse im Bereich der Kontingentsverwaltung ohne Medienbruch und soweit möglich automatisiert ablaufen zu lassen. Diese Anforderungen sollen unter anderem mit der Internetanwendung «eKontingente»

realisiert werden. eKontingente wird unter anderem die bestehenden Internetanwendungen «eVersteigerung» und «AEV14online» ersetzen und soll ab Ende 2020 verfügbar sein. Eine Versteigerung von Kontingentsanteilen mit eKontingente wird wie folgt ablaufen:

1) Ausschreibung der Versteigerung auf der Webseite des BLW, in eKontingente und mit einem

E-Mailversand an Abonnenten,

2) Gebotseingabe über eKontingente durch berechtigte Personen,

3) Auswertung der Gebote und Verteilen der Kontingentsanteile im «BLW-internen» Teil von

eKontingente (auch die EDV-Anwendung für die Zollkontingentsadministration wird erneuert),

4) Bereitstellen der Zuteilungsverfügungen, Benachrichtigung der Teilnehmer der Versteigerung per

E-Mail und (wenn gewünscht) elektronische Rechnungsstellung (E-Rechnung Bund).

Noch offen ist, ob es auch eine elektronische Rekursmöglichkeit geben wird. Momentan ist eine solche nicht geplant, da es im Bereich der Kontingentszuteilungen selten Rekurse zu behandeln gibt.

Was jedoch bestimmt angeboten werden soll, ist die Möglichkeit, Gesuche und Meldungen via eKontingente oder direkt via Webseite des BLW einzugeben. Endziel ist es, in enger Zusammenarbeit mit der Eidg. Zollverwaltung (EZV) alle mit der Zollkontingentsverwaltung zusammenhängenden Prozesse zu digitalisieren.

Verteilung der Teilzollkontingente von Milchprodukten

Nach Art. 35 Abs. 2 AEV wird das Teilzollkontingent Nr. 07.2 (Milchpulver) in zwei Tranchen versteigert: die erste Tranche von 100 Tonnen zur Einfuhr innerhalb der ganzen Kontingentsperiode, die zweite Tranche von 200 Tonnen zur Einfuhr innerhalb des zweiten Semesters der Kontingentsperiode. Mit der vorliegenden Änderung soll das ganze Teilzollkontingent ab der Kontingentsperiode 2022 in einer Versteigerung für das ganze Jahr verteilt werden. Durch den Wegfall einer Versteigerung verringert sich der administrative Aufwand für alle Beteiligten. Zudem ist die Menge von 300 Tonnen Milchpulver im Vergleich zur inländischen Produktion sehr klein, weshalb sich der Aufwand für die Freigabe des Teilzollkontingents in zwei Tranchen kaum rechtfertigen lässt.

Das Teilzollkontingent Nr. 07.4, das 100 Tonnen Kontingentsanteile für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch umfasst, wird nach Art. 35 Abs. 4 AEV versteigert. Butter darf im Rahmen des Zollkontingents nur in grossen Gebinden von mindestens 25 Kilogramm eingeführt werden. Dies soll gewährleisten, dass nur Butter, die weiterverarbeitet wird, zum tiefen Kontingentszollansatz (KZA) importiert werden darf. Für andere Fettstoffe aus der Milch gilt diese Einschränkung nicht, unabhängig davon, ob es sich um Ghee, andere eingesottene Butter oder um reines Milchfett handelt. Die Bestimmung zu «Butter im Kontingent nur in Grossgebinden» soll ab dem Jahr 2021 nicht mehr gelten. Damit wird die Einfuhr von Butter der Einfuhr von eingesottener Butter, Ghee und anderen Feststoffen aus der Milch gleichgestellt. Die Aufhebung dieser Sonderregelung entlastet die EZV zudem von Kontrollen.

Weiter soll das Teilzollkontingent ab der Kontingentsperiode 2022 nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung (Windhund an der Grenze) verteilt werden. Mit dieser Änderung wird eine bessere