Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

nungsanpassung zur Folge, soll jedoch mit den übrigen Änderungen bei der Einfuhr von Agrarprodukten in die Vernehmlassung gegeben werden. So ist auch gewährleistet, dass der Praxiswechsel frühzeitig angekündigt wird.

Freigabe des Zollkontingents Brotgetreide

Die für 2020 geltenden Freigabedaten des Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide würden im Jahr 2021 mehrheitlich auf einen Samstag fallen, weshalb es angezeigt ist, die Freigabedaten zu ändern, so dass sie möglichst während mehrerer Jahre nicht auf einen Montag, ein Wochenende, einen staatlich anerkannten Feiertag oder einen darauf folgenden Tag fallen.

9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

 Eingaben im Bereich der Einfuhr, insbesondere für die Zollkontingentsadministration, sollen im

Hinblick auf digitalisierte Abläufe mit erneuerten EDV-Instrumenten nur noch über eine vom BLW bereitgestellte Internetanwendung getätigt werden dürfen (Art. 3 AEV).

 Die Anzahl Freigaben pro Jahr des Teilzollkontingents Nr. 07.2 für Milchpulver wird von zwei auf

eine reduziert. Die Verteilmethode «Versteigerung» wird beibehalten (Art. 35 Abs. 2 AEV).

 Die Mindestpackungsgrösse von 25 kg für Butter, die im Zollkontingent eingeführt wird, soll ab

2021 nicht mehr gelten (Art. 35 Abs. 4 AEV wird für ein Jahr geändert, danach gilt Abs. 4bis).

 Das Teilzollkontingent Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch soll ab 2022 in der

Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung («Windhund an der Grenze») verteilt werden. Die Kontingentseinheit «kg netto 82% MFG», was dem Milchfettgehalt von Butter entspricht, wird beibehalten (Art. 35 Abs. 4bisAEV).

 Die marktordnungsspezifischen Bestimmungen zur Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukten

werden mit dem Artikel 36a zur Aufteilung in Teilzollkontingente ergänzt. Gleichzeitig wird für Art. 40 Abs. 5 eine einfachere und korrekte Formulierung vorgeschlagen (Art. 36a bis 42, Anh. 1 Ziff. 9 AEV).

 Das Teilzollkontingent Nr. 14.4 für Kartoffelprodukte, das in drei Warenkategorien aufgeteilt ist,

soll ab 2022 in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung verteilt werden und nur noch zwei Warenkategorien umfassen (Halbfabrikate und Fertigprodukte). Beibehalten wird die Kontingentseinheit «kg netto Kartoffeläquivalent», die der Menge an frischen Kartoffeln entspricht, die für Herstellung eines Importprodukts benötigt werden (Art. 40 Abs. 6 AEV).

 Das autonome Zollkontingent Nr. 31 für Erzeugnisse aus Kernobst wird abgeschafft (Anh. 1

Ziff. 13, Anh. 3 Ziff. 11 AEV, s. dazu die Erläuterungen zur VEAGOG-Änderung).

 Das Teilzollkontingent Nr. 05.5 für Halal-Rindfleisch soll um 60 auf 410 Tonnen erhöht werden, da

aufgrund der neuen Spezifikationen seit dem 1. April 2019 der Knochenanteil des Importfleisches um diese Menge zugenommen hat (Anh. 3 Ziff. 3 AEV).

 Das Teilzollkontingent Nr. 06.1 für luftgetrockneten Schinken soll um 1500 Tonnen erhöht werden,

damit die Füllrate des Zollkontingents Nr. 6 für «weisses Fleisch» auf Kosten von Schinken-Importen ausserhalb des Kontingents um diese Menge steigt (Anh. 1 und Anh. 3 Ziff. 3 AEV).

 Die Daten des Beginns der Freigabeperioden des Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide werden

ab dem Jahr 2021 wiederum so festgelegt, dass sie nicht auf ein Wochenende, einen Montag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder einen darauf folgenden Tag fallen (Anh. 4 AEV).

9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3

Aufgrund der geplanten Einführung von «eKontingente», dem neuen EDV-System des BLW für die Zollkontingentsadministration, soll ein Obligatorium für das elektronische Einreichen von Gesuchen und Meldungen über diese Internetanwendung eingeführt werden. Im Bereich der Übertragung des Ausnützungsrechts für Kontingentsanteile besteht dieses Obligatorium mit der Internetanwendung «AEV14online» zu weiten Teilen bereits. Nun soll es auch für die Versteigerung von Kontingentsanteilen gelten. Das BLW stellt auch für diesen Zweck mit «eVersteigerung» eine Internetanwendung zur Verfügung, aber Gebotseingaben per Fax waren noch bis Ende 2019 zulässig, und solche per Post sollen noch bis Ende 2020 akzeptiert werden. Sobald die erste Etappe von «eKontingente» in Betrieb