Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
geht – nach Plan wäre dies im November 2020 vorgesehen – ist ein Obligatorium für Gebotseingaben per Internet angezeigt.
«eKontingente» wird nicht nur Kontingentsübertragungen und Gebotseingaben verarbeiten können, sondern auch Gesuche für Generaleinfuhrbewilligungen (GEB), Gesuche für Kontingentsanteile (z.B. bei der Zuteilungsmethode «Windhund beim BLW») oder Meldungen von Inlandleistungen.
Auch für diese Gesuche und Meldungen soll nur noch eKontingente benutzt werden.
Artikel 35
Die Bestimmung, dass das Teilzollkontingent Nr. 07.2 in zwei Tranchen versteigert wird, fällt in Art. 35 Abs. 2 weg, so dass das Teilzollkontingent ab der Kontingentsperiode 2022 erstmals vollständig in einer Versteigerung verteilt wird.
Ab der Kontingentsperiode 2022 soll das Teilzollkontingent Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch nach Art. 35 Abs. 4 in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung («Windhund an der Grenze») verteilt werden. Die Verordnungsänderung soll dem Bundesrat jedoch bereits 2020 unterbreitet werden, damit sich die Beteiligten frühzeitig auf die neue Zuteilmethode einstellen können. Bereits in der Kontingentsperiode 2021 fällt jedoch die Bestimmung weg, dass im Kontingent eingeführte Butter in Grosspackungen von mindestens 25 kg abgepackt sein muss. Somit dürfte frische Butter auch in einer Aufmachung für den Einzelverkauf im Ausland beschafft und zum Kontingentszollansatz (KZA) importiert werden.
Artikel 36a bis 42 inkl. Anhang 1 Ziffer 9
In den marktordnungsspezifischen Bestimmungen zur Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukten fehlte bisher ein Artikel, der besagt, dass das Zollkontingent Nr. 14 in Teilzollkontingente aufgeteilt ist, und dass sich die Zugehörigkeit einer Tarifnummer aus Anhang 1 Ziffer 9 ergebe. Dieser Mangel soll mit dieser AEV-Revision behoben werden, indem der Abschnitt einen neuen ersten Artikel 36a erhält. Wegen des neuen Artikels wird in Anhang 1 Ziffer 9 der Verweis zu den marktordnungsspezifischen Bestimmungen entsprechend angepasst (Artikel 36a–42 anstelle von Artikel 37–42).
Inhaltlich ändern im Abschnitt neben dem erwähnten neuen Artikel 36a mit der Aufteilung der Teilzollkontingente nur zwei Artikel. Zum einen soll das Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte) in Artikel 37 Absatz 2 nur noch in zwei statt drei Warenkategorien unterteilt werden, da sich eine Unterteilung von Halbfabrikaten in zwei Kategorien mit unterschiedlichen Gebotspreisen bei einem Windhundverfahren erübrigt. Zum anderen soll der Artikel 40, in dem die Verteilung der Teilzollkontingente geregelt wird, angepasst werden. Inhaltlich ändert in diesem Artikel nur der 6. Absatz, der besagt, dass die Verteilung des Teilzollkontingents Nr. 14.4 für Kartoffelprodukte ab der Kontingentsperiode 2022 statt durch Versteigerung «in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung» erfolgen soll. Im 5. Absatz soll nur die Definition von Marktanteilen sprachlich angepasst werden. Die Bestimmung war durch den Gebrauch des Begriffs «Quotient» nicht einfach zu verstehen, zumal er mathematisch falsch verwendet wurde («der Quotient zwischen zwei Zahlen» statt etwas besser «der Quotient von zwei Zahlen»). Der Begriff wird mit «Anteil» ersetzt und die Bestimmung prägnanter formuliert.
Anhang 1 Ziffer 3 und Anhang 3 Ziffer 3
Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 06.1 für Rohschinken werden
die Zollansätze der Tarifnummern 0210.1191 und 0210.1991 in Anhang 1 Ziffer 3 (Marktordnung Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel) abweichend vom Generaltarif auf null gesetzt. Bisher gilt der Nullzoll nur für Ware, die innerhalb des präferenziellen Zollkontingents Nr. 101 für die EU mit Ursprungsbescheinigung eingeführt wurde.
In Anhang 3 Ziffer 3 zu derselben Marktordnung werden die Teilzollkontingente Nr. 05.5 für Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung und Nr. 06.1 für luftgetrockneten Rohschinken wie oben beschrieben um 60 auf 410 Tonnen, bzw. von 1100 auf 2600 Tonnen erhöht. Dadurch ändern sich auch