Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
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zugelassen werden sollen. Diese Fahrzeuge haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie eine Leistung von maximal 2,00 kW.
- Artikel 106 Absatz 1: Der Bundesrat soll das ASTRA ermächtigen können, in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen seiner Verordnungen zu bewilligen. Somit kann er dem ASTRA in seinen Verordnungen die Kompetenz einräumen, individuell-konkrete Verfügungen zu erlassen, beispielsweise zur Vermeidung von Härtefällen (siehe Ziff. 1.4.5).
4.5 Datenschutz
Automatisiertes Fahren:
Für das automatisierte Fahren wird die Aufzeichnung bestimmter Daten verlangt. Dabei wird
vorausgesetzt, dass die Halterin oder der Halter auf diese Daten zugreifen kann und dass die Daten vor Manipulationen geschützt sind. Im Weiteren wird auf die Gewährleistung der Datensicherheit und des Datenschutzes verwiesen. Zudem wird festgelegt, dass die Einspeisung von Daten, die nicht vom eigenen Fahrzeug erhoben werden, in das Automatisierungssystem nur dann ermöglicht werden darf, wenn die Zuverlässigkeit der Daten sichergestellt und das System vor Manipulationen geschützt ist.