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Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten

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3 Auswirkungen

Bestehen keine oder nur marginale Auswirkungen, werden diese nicht erwähnt.

3.1 Finanzielle, personelle und andere Auswirkungen auf den Bund

- Automatisiertes Fahren:

Die Vorlage hat für den Bund grundsätzlich keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen. Einzig aufgrund der Förderbestimmung ergibt sich ein Finanzbedarf von rund 2 000 000 Franken pro Jahr. Dieser kann innerhalb des ordentlichen Budgets des ASTRA kompensiert werden. Es wird ein

dediziertes Subventionskreditkonto eingerichtet werden müssen.

- Motion 15.3574 Freysinger vom 16. Juni 2015 – Annullation des Führerausweises auf Probe:

Zur Umsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesänderung muss beim Bund das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) angepasst werden. Die dadurch entstehenden Kosten können über das ordentliche Budget des für das System zuständigen Bundesamtes für Strassen ASTRA finanziert werden. Die dafür benötigten personellen Ressourcen können mit dem bestehenden Personalbestand des ASTRA abgedeckt werden.

- Motion 13.3572 Hess vom 21. Juni 2013 – Ab- und Auflastung von Nutzfahrzeugen:

Da die Anpassung der Gewichte für den Gesuchsteller mit administrativem Aufwand und Kosten verbunden ist, wird keine starke Zunahme der Mutationen erwartet. Die Neuregelung wird sich daher vermutlich nicht spürbar auf die Einnahmen aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) auswirken.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Gesetzesvorlage kann mit den bestehenden kantonalen Strukturen umgesetzt werden. Folgende Regelungen haben einen Mehr- oder Minderaufwand zur Folge:

- Automatisiertes Fahren:

Die Vorlage hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden. Die Möglichkeit der Bewilligung von Versuchen im regionalen Rahmen kann zwar mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden sein. Die Mitwirkung der kantonalen Behörden und insbesondere der kantonalen

Strassenverkehrsämter ist aber bereits heute im Rahmen der durch den Bund erteilten Bewilligungen erforderlich. Den Kantonen kommt zudem bei der eigenen Beurteilung von Gesuchen ein grosser Spielraum zu. Es bleibt ihnen überlassen, ob sie die Versuche bewilligen wollen oder nicht. In diesem Sinne entsteht für Kantone und Städte kaum ein unerwünschter Mehraufwand. Hingegen erhalten Städte und Gemeinden die Möglichkeit, neue Mobilitätsformen und -angebote zu erproben, um damit die Auswirkungen dieser neuen Technologien sowie die zukünftige Entwicklung des Verkehrs besser abschätzen sowie planen zu können.

- Motion 15.3574 Freysinger vom 16. Juni 2015 – Annullation des Führerausweises auf Probe:

Zur Umsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesänderung müssen die kantonalen Vollzugsbehörden ihre Informatiksysteme anpassen. Dadurch entstehen ihnen gesamtschweizerisch Kosten in der Höhe von schätzungsweise maximal 200 000 Franken. Die Schätzung basiert auf Erfahrungen mit

vergleichbaren Anpassungen. Zudem müssen die kantonalen Vollzugsbehörden ihr Personal in der Anwendung der neuen Regelung schulen.