Vorlage VRV
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 3 Seiten
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Verkehrsregelnverordnung AS 20xx
Art. 58 Abs. 6
6Einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands (Art. 38 Abs. 1 Bst. s VTS2), die hinten über die höchstzulässige Fahrzeuglänge hinausragen, müssen auf Strassen, auf denen die signalisierte Geschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt, eingezogen sein.
Art. 59a Abs. 2
2Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen:
a. leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen, ausgenommen Lieferwagen der Klasse N2;
b. leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen, ausgenommen Lieferwagen der Klasse N2;
c. Lieferwagen der Klasse N2 und schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.
Art. 65 Abs. 5 und 6
5Bei schweren Motorwagen mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen oder mit Wasserstoffbehältern für den Antrieb (Art. 94 Abs. 1terVTS3) dürfen die Längen nach Absatz 1 Buchstaben a und e überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten werden.
6Bei Anhängerzügen mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen oder mit Wasserstoffbehältern für den Antrieb darf die Länge nach Artikel 9 Absatz 1 SVG überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten werden.
Art. 67 Abs. 1terund 1quater
1terDas Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben b–d und e mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS4) darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein.
1quaterDas Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstabe a mit alternativem Antrieb darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb höchstens 2 t, höher sein als die in Artikel 9 Absatz 1 SVG genannten Werte.