Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/44: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen · 6 Seiten

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maximal zulässige Dauer der Nachtarbeit, die maximal mögliche Anzahl Nächte in Folge und die wöchentliche Höchstarbeitszeit.

Die vorliegende Änderung der ArGV 2 und des Anhangs der ArGV 1 wurde mehrmals am runden Tisch mit Vertretern der Sozialpartner, der Kantone sowie des ASTRA besprochen. Diese Besprechungen dienten als Grundlage für den vom SECO erarbeiteten Kompromissvorschlag des Artikels 48a ArGV 2 und der Erweiterung des Anhangs der ArGV 1, welcher die Bedürfnisse und Anliegen aller beteiligten Parteien soweit möglich zu berücksichtigen versucht. Dieser neue Revisionsentwurf wurde am 5. November 2019 im Rahmen der Eidg. Arbeitskommission präsentiert und diskutiert.

Das Inkrafttreten ist frühestens auf den 1. Mai 2021 vorgesehen.

2 Erläuterungen des neuen Artikels 48a ArGV 2

2.1 Absatz 1: Nachtarbeit bei Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und

Erneuerungsarbeiten durch Bau- und Unterhaltsbetriebe an Tunnels,

Galerien und Brücken an Nationalstrassen aus sicherheitstechnischen

Gründen

Von der neuen Ausnahmebestimmung erfasst werden Bau- und Unterhaltsbetriebe deren Arbeitnehmende Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten an bestehenden Nationalstrassen vornehmen. Neben der Art der Arbeit und der Strassenkategorie wird die Anwendung von Art. 48a ArGV 2 ebenfalls von der Art der betroffenen Bauelemente respektive vom entsprechenden Sicherheitsaspekt abhängig gemacht.

Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten

Wie der Aufzählung eingangs zu entnehmen ist, handelt es sich um Arbeiten, welche der Instandhaltung bestehender und aktiv betriebener Nationalstrassen dienen. Solche Tätigkeiten sind sowohl das Teeren der Fahrbahn wie auch das Auftragen von Sicherheitsmarkierungen und auch die Revision von Lüftungen und Beleuchtungen in den Tunnels.

Bestehende Nationalstrassen

Unter dem Begriff Nationalstrassen sind im vorliegenden Kontext Nationalstrassen erster,

zweiter und dritter Klasse gemäss Artikel 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) zu verstehen. Nationalstrassen erster und zweiter Klasse sind ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt und nur an besonderen Anschlussstellen zugänglich. Sie weisen für beide Richtungen getrennte Fahrbahnen auf. Nationalstrassen erster Klasse werden nicht, jene zweiter Klasse in der Regel nicht höhengleich gekreuzt. Nationalstrassen dritter Klasse stehen im Gegensatz zu den beiden bereits genannten Klassen auch anderen Strassenbenützern offen.

Unter den Geltungsbereich des neuen Artikels fallen ebenfalls sämtliche Bestandteile der Nationalstrassen gemäss Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung (NSV, SR 725.111).

Nicht anwendbar ist die neue Ausnahmebestimmung für den Bau neuer Nationalstrassen.

Notwendigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen für Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken

Neben den Einschränkungen hinsichtlich der oben beschriebenen Arten der auszuführenden Arbeiten und den Strassenkategorien wird die Norm weiter präzisiert. So ist Artikel 48a ArGV

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