Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/44: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen · 6 Seiten
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2 nur anwendbar, wenn die Arbeiten aus sicherheitstechnischen Gründen in der Nacht ausgeführt werden müssen. Dies ist der Fall, wenn es sich um Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken bestehender Nationalstrassen handelt, insbesondere, wenn eine Fahrspur gesperrt werden muss.
Vom Geltungsbereich erfasst werden auch Arbeiten ausserhalb der genannten Bauelemente, wenn diese in direktem Zusammenhang damit stehen und die Verhältnismässigkeit gewährt bleibt. Umfasst eine Baustelle zwei der in Absatz 1 erwähnten Bauelemente (Tunnels, Galerien oder Brücken), so findet die Bestimmung auch auf den dazwischenliegenden Strassenabschnitt Anwendung, soweit dies verhältnismässig ist.
Das Kriterium der Notwendigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen bezieht sich auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmenden. Das hohe Verkehrsaufkommen auf Nationalstrassen tagsüber und die daraus resultierende Unfallgefahr wie auch die Belastung der Luft bergen ein hohes Unfall- und Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmenden, welches durch die Nachtarbeit reduziert werden kann.
Anwendbarkeit der Norm
Die ArGV 2 nimmt bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden von der Bewilligungspflicht für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit aus. Aufgrund dieser Logik fällt eine vorausgehende behördliche Beurteilung, ob die Kriterien im entsprechenden Fall erfüllt sind, aus, da eben eine Bewilligung nicht mehr notwendig ist.
Dennoch behält die kantonale Vollzugsbehörde das Recht inne, im Einzelfall eine Prüfung – namentlich mittels einer Betriebskontrolle – durchzuführen, da sie für den Vollzug des ArG zuständig bleiben, auch wenn eine Ausnahme der Bewilligungspflicht vorliegt. Sie kann dafür die Auftragserteilung des ASTRA beiziehen und beispielsweise überprüfen, ob darin die Anordnung von Nachtarbeit für die zur Frage stehenden Arbeitsschritte vorgeschrieben wurde. Weiter spielt es eine Rolle, ob die Notwendigkeit der Nachtarbeit für das in Frage stehende Bauprojekt bereits in der jährlichen Gesamtschau der geplanten Unterhaltsarbeiten mit den involvierten Ämtern und Sozialpartnern bejaht wurde oder allenfalls sogar von der paritätischen Kommission bewilligt wurde.
Die kantonale Vollzugsbehörde wird von sich aus oder auf Anzeige hin tätig. Sollte anlässlich einer Kontrolle festgestellt werden, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden, kommt das ordentliche Verfahren gemäss Art. 51 ff ArG zur Anwendung.
2.2 Absatz 2: Meldepflicht der Betriebe bei der kantonalen Vollzugsbehörde
Gemäss Absatz 2 meldet ein Betrieb den Einsatz von Arbeitnehmenden in der Nacht mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn schriftlich der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde.
Mit der Aufhebung der Bewilligungspflicht fällt auch die Veröffentlichung der entsprechenden Verfügungen des SECO im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) weg. Folglich wären namentlich die Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr länger darüber informiert, wenn auf einer Baustelle, welche die oben genannten Kriterien erfüllt, über längere Zeit hinweg in der Nacht gearbeitet wird. Dies wäre insbesondere für die Arbeitnehmervertretungen mit einem erheblichen Nachteil verbunden, da sich paritätische Kommission auch aufgrund solcher Publikationen informiert haben und gestützt darauf überprüfen konnten, ob beispielsweise die vorgeschriebenen Lohnbedingungen auf der entsprechenden Baustelle eingehalten wurden.
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