Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/44: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung präzisiert, dass darunter auch Ausbauarbeiten fallen.

Die revidierte Ziffer 14 des Anhangs der ArGV 1 erweitert den bisherigen Geltungsbereich. Die Unentbehrlichkeit für Nacht- und Sonntagsarbeit in nachstehenden Fällen vermutet, sofern diese Arbeiten im Auftrag von Behörden erfolgen:

 Sanierungs- und Ausbauarbeiten von stark befahrenen Strassen;

 Vortriebs-, Ausbau- und Sicherungsarbeiten an bestehenden und neuen Tunnel, Galerien und Stollen;

 Tiefenbohrungen

Unter die im Anhang der ArGV 1 statuierte Vermutung der Unentbehrlichkeit fallen Sanierungs- und Ausbauarbeiten auf National- und Kantonsstrassen, welche aus Gründen der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder aufgrund von Strassensperrungen zwingend in der Nacht und/oder am Sonntag ausgeführt werden müssen. Bei den erwähnten Tätigkeiten im Tunnelbau kann die Arbeit aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden. Auch bei Tiefenbohrungen muss aus technischen Gründen kontinuierlich gearbeitet werden.

Nicht unter diese Ziffer fallen alle anderen Arbeiten auf weniger befahrenen Strassenabschnitten, bei denen folglich die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich weniger gefährdet ist, sowie auf Privatstrassen und Parkplätzen. Private Geothermieprojekte wie z.B. Erdwärmesonde in Kombination mit Wärmepumpen für die Heizung von Einfamilienhäusern und grossen Gebäuden fallen nicht unter diese Ziffer, so findet sie – wie oben bereits erwähnt – nur dann Anwendung, wenn es sich um einen Auftrag von Behörden handelt.

Trotz der Vermutung der Unentbehrlichkeit wird in diesen Fällen auch in Zukunft eine individuelle Bewilligung erteilt, welche von Seiten der Gewerkschaften angefochten werden kann.

Es ist auch möglich, dass bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Zweifel auftauchen, ob tatsächlich eine Unentbehrlichkeit vorliegt. In diesem Fall gilt die Vermutung nicht mehr und der Betrieb muss diese Zweifel ausräumen und andernfalls den Nachweis der Unentbehrlichkeit erbringen.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Wirtschaft

Aufgrund der geplanten Revision ist mit keinen relevanten Auswirkungen finanzieller und/oder personeller Art auf den Bund, die Kantone oder die Wirtschaft zu rechnen.

601-17.2-00002 \ COO.2101.104.4.3886163 6/6