Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/44: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen · 6 Seiten

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Mit der einzuführenden Meldepflicht könnten die genannten Verbände trotz Ausnahme von der Bewilligungspflicht via die kantonalen Vollzugsbehörden informiert bleiben. Bei der Meldepflicht handelt es sich um ein in der Praxis bereits bewährtes Mittel. So wurden die Arbeitszeitbewilligungen des SECO oft mit der Auflage ergänzt, eine eben solche Meldung vor Arbeitsaufnahme an die kantonale Vollzugsbehörde zu machen, damit jene informiert sind, auf welchen Baustellen oder Betriebsstätten eine zeitlich offen formulierte Bewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit tatsächlich beansprucht wird. Es handelt sich dabei um eine blosse Information, die keiner Genehmigung unterliegt. Sie ist kein Hindernis zur Aufnahme der bewilligungsfreien Arbeit in der Nacht. Der Arbeitsaufwand der kantonalen Behörden wird sich folglich aufgrund der Meldepflicht nicht erhöhen. Die Kantone haben gestützt auf Art. 58 ArG von Gesetzes wegen eine Auskunftspflicht betreffend ihren Verfügungen gegenüber den beschwerdeberechtigten Verbänden. Die Art und Weise wie sie dieser nachkommen, steht ihnen auch in Zukunft offen (Veröffentlichung auf Internetseite, Rundmail an bestimmten Verteilerkreis, Auskunft auf Rückfrage). Diese Ausgangslage soll - auch bei einer Bewilligungsbefreiung – gewahrt werden und der heutige erreichte und akzeptierte Standard soll erhalten bleiben.

Die Meldepflicht ermöglicht es Gewerkschaften, beim Kanton nachzufragen, ob auf einer geplanten Baustelle Nachtarbeit geplant ist. Falls umstritten ist, ob die Voraussetzungen von Artikel 48a ArGV 2 erfüllt sind, kann die kantonale Vollzugsbehörde gestützt auf Artikel 25 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) angerufen werden, um mittels Feststellungsverfügung die Klärung herbeizuführen. Gegen diese Verfügung steht die Beschwerde offen – welche bis ans Bundesgericht weitergezogen werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014). Dabei stellt das Beschwerderecht gemäss Artikel 58 ArG das für eine Feststellungsverfügung vorausgesetzte schutzwürdige Interesse dar.

Die vorliegende Ausnahmebestimmung wurde am runden Tisch kontrovers diskutiert, mittels Absatz 2 konnte jedoch eine Einigung erzielt werden. Die Meldepflicht ist als solche ein Novum in der ArGV 2 und ist – im Gegensatz zu den materiellen Sonderbestimmungen der ArGV 2 - als rein formelle Auflage zu verstehen, die ausschliesslich für die Baustellen gemäss Artikel 48a Absatz 1 zur Anwendung kommt. Diese Meldepflicht wird als Ausnahme ohne Präjudiz für andere Fälle oder Branchen eingeführt.

Empfänger der Meldung ist die kantonale Vollzugsbehörde – auch für jene Fälle, welche bei einer Bewilligungspflicht aufgrund ihrer Dauer grundsätzlich dem SECO obliegen würden.

Denn es sind die kantonalen Vollzugsbehörden, die darüber im Bilde sein müssen, wie sich die aktuelle Situation insbesondere bzgl. Baustellen in ihrem Kanton gestaltet; folglich sind sie zur Wahrnehmung ihrer Vollzugsaufgaben auf die Meldungen der betroffenen Betriebe angewiesen. Zudem sind sie es, die zu beurteilen und zu entscheiden haben, ob im Einzelfall die Voraussetzungen von Art. 48a ArGV 2 erfüllt sind oder nicht (vgl. Art. 41 Abs. 3 ArG), womit ihre Einbindung in diesen Meldevorgang gerechtfertigt ist.

3 Erläuterungen zur Ergänzung des Anhangs der ArGV 1

Aufgrund des eng begrenzen Geltungsbereichs der neuen Bestimmung verbleibt für eine beachtliche Anzahl von Baustellen an bestehenden öffentlichen Strassen die Bewilligungspflicht. Für diese Fälle ist mit der Ergänzung des Anhangs der ArGV 1 eine Vereinfachung des Bewilligungsprozesses vorgesehen. Die revidierte Ziffer 14 des Anhangs der ArGV 1 dient dazu als Auffangnorm.

In der heutigen Ziffer 14 des Anhangs der ArGV 1 wird die Unentbehrlichkeit der Nacht- und Sonntagsarbeit im Tunnel- und Stollenbau für Vortriebs- und Sicherungsarbeiten vermutet.

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