Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 94Fedlex · Erläuternder Bericht

BBl 20..

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen) vereinbar sein. Anhang II zum FZA und Anhang K Anlage 2 zum EFTA-Übereinkommen führen dazu aus, dass in der Schweiz im Verhältnis zu den EU- oder EFTA-Staaten das europäische Koordinationsrecht der EU betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit, zum Beispiel die Verordnung (EG) Nr. 883/2004110 sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009111, anwendbar ist. Dieses Recht bezweckt im Hinblick auf die Garantie der Personenfreizügigkeit keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Die «Etats parties» können über die konkrete Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation der Systeme der sozialen Sicherheit weitgehend frei bestimmen. Dabei müssen sie jedoch die Koordinationsgrundsätze wie zum Beispiel das Diskriminierungsverbot, die Anrechnung der Versicherungszeiten und die grenzüberschreitende Leistungserbringung beachten, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und in der entsprechenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 geregelt sind.

Zielvorgabe

Die Einführung einer Zielvorgabe verfolgt hauptsächlich ein internes Ziel der Schweiz: die Steuerung der Kostenentwicklung in der OKP. Sie betrifft vor allem Akteure in der Schweiz (Kantone, Leistungserbringer, Versicherer und versicherte Personen). Die vorgeschlagenen Bestimmungen zur Zielvorgabe sind mit den oben erwähnten internationalen Verpflichtungen der Schweiz und den Regelungen des europäischen Koordinationsrechts kompatibel.

Einen Sonderfall stellen allenfalls Konstellationen mit Auslandsbezug nach Artikel 34 Absatz 2 KVG (i.V.m. Art. 36-37 KVV) dar, zum Beispiel bei Programmen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Art. 36a KVV). Sofern sich in solchen Konstellationen zukünftig Konflikte ergeben sollten, hätte der Bundesrat die Möglichkeit, die entsprechenden Leistungsbereiche von der Zuteilung in einen Kostenblock auszunehmen (vgl. Art. 54a Abs. 4 VE-KVG).

Erstberatungsstelle

Die vorgeschlagenen Bestimmungen über die Erstberatungsstelle sind mit den eingangs erwähnten internationalen Verpflichtungen der Schweiz und Regelungen des europäischen Koordinationsrechts kompatibel. Auf die unterschiedlichen Versichertenkategorien haben sie die folgenden Auswirkungen:

Personen, die in der Schweiz wohnen und hier versichert sind, haben während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Land der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein oder Norwegen mit der europäischen Krankenversicherungskarte gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anspruch auf alle

110 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1.

111 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11.