Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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BBl 20..
In Bezug auf die versicherten Personen ist auszuführen, dass das schweizerische Verfassungsrecht kein «Grundrecht auf Gesundheit» kennt.105 Nach Artikel 117a Absatz 1 BV sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Dabei handelt es sich um eine Programmnorm, die zu keinen Leistungsansprüchen führt.106 Individuelle Ansprüche auf bestimmte Leistungen und deren Zugänglichkeit können sich jedoch aus anderen Verfassungsbestimmungen ergeben. So lässt sich eine staatliche Pflicht zur Gewährleistung einer bedürftigkeitsabhängigen Minimalversorgung mit Gesundheitsleistungen etwa auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) stützen.107
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird diesen Verfassungsbestimmungen gerecht. Mit der Einführung einer Zielvorgabe bleibt die Kostenübernahme der versicherten Leistungen gewährleistet (Art. 54 Abs. 4 VE-KVG). Um den Zugang der versicherten Personen zu den versicherten Leistungen sicherzustellen, dürfen die festgelegten Kostenziele und Korrekturmassnahmen nicht so einschneidend sein, dass gewisse gesetzliche Pflichtleistungen gar nicht mehr verfügbar wären, etwa wenn unabdingbare Leistungserbringer ihre Tätigkeit einstellen würden. Korrekturmassnahmen bei Überschreiten der Kostenziele haben jedoch grundsätzlich nur Einfluss auf die Höhe der Vergütung der Leistungen an die Leistungserbringer, nicht aber auf den Zugang der versicherten Personen zu diesen Leistungen. Zudem werden allfällige Auswirkungen der Zielvorgabe auf die Qualität der Leistungen regelmässig geprüft, sodass, falls erforderlich, Gegenmassnahmen ergriffen werden könnten (Art. 54 Abs. 5 VE-KVG). Damit bleibt eine ausreichende und qualitativ hochstehende medizinische Grundversorgung sichergestellt.
Nach dem Gesagten sind die Bestimmungen zur Zielvorgabe verfassungskonform und beachten das Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind geeignet, erforderlich und zumutbar, um der Kostenentwicklung in der OKP einen festen Rahmen zu geben.
6.6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen dürfen den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht widersprechen. Sie müssen insbesondere mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999108 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) und dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960109 zur
105Eugster, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2016, E. Rz 14, 15.
106Gächter/Renold-Burch, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 117a Rz 21, 25.
107Vgl. Eugster, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2016, E. Rz 14, 15; Gächter/Werder, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 12 Rz 2-5, 25, 34; Tschentscher, in: Waldmann et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 10 Rz 17.
108 SR 0.142.112.681.
109 SR 0.632.31.