Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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davon betroffen. Die Beschränkung des Anstiegs der Gesundheitskosten muss daher ein zwingendes Ziel der Sozialpolitik des Bundes sein. Die vorgeschlagenen Neuerungen sollen das medizinisch nicht begründbare Mengen- und Kostenwachstum reduzieren und somit den Anstieg der OKP-Kosten und daraus folgend den Prämienanstieg dämpfen sowie die Qualität der medizinischen Versorgung steigern und die Versorgungssicherheit stärken. Von tieferen Prämien profitieren die versicherten Personen und damit die ganze Gesellschaft direkt.

Insbesondere bei der Zielvorgabe müssen begleitende Massnahmen wie ein zeitnahes Monitoring sicherstellen, dass die Qualität der medizinischen Versorgung mindestens gleich und die Versorgungssicherheit gewährleistet bleibt. Allfällige negative Auswirkungen auf Versorgungssicherheit und –zugang müssen frühzeitig erkannt werden, um gegebenenfalls korrigierende Massnahmen zu ergreifen.

Grundsätzlich sollen Massnahmen wie die Erstberatungstelle oder die Stärkung der koordinierten Versorgung die Effizienz und die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessern.

Mit der Verpflichtung für alle Versicherten, eine Erstberatungsstelle zu wählen, sollen auch die 30 Prozent Versicherten, die keine besondere Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers abgeschlossen haben, beim Eintritt ins Gesundheitssystem beraten werden. Zwar hat die versicherte Person dadurch die zusätzliche Pflicht, sich zuerst an die gewählte Stelle zu wenden, doch können damit unnötige Untersuchungen und Behandlungen vermieden werden. Abgesehen von dieser Pflicht zu Beginn einer Erkrankung kann die versicherte Person, die keine besondere Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers abgeschlossen hat, ihre Leistungserbringer weiterhin wählen.

Der Versicherer entschädigt die Erstberatungsstelle für ihre spezifischen Leistungen durch eine Pauschale. Damit hat sie ein Interesse, diese Funktion für gesunde Personen auszuüben, die sich nicht oder wenig an sie wenden. Kranke Personen geben ihr jedoch die Möglichkeit, weitere Leistungen zu erbringen. Deshalb kann angenommen werden, dass die Ärztinnen und Ärzte den Versicherten, für welche sie die Funktion der Erstberatungsstelle ausüben, grundsätzlich gleichen Zugang gewähren werden.

Mit den beiden Massnahmen zur Förderung der koordinierten Versorgung («Netzwerke zur koordinierten Versorgung» und «Programme der Patientenversorgung») werden aktuelle Entwicklungen in der schweizerischen Gesundheitsversorgung aufgenommen und unterstützt. So ist in den letzten Jahren eine Vielzahl von Modellen und Ansätzen zur besseren Koordination der Versorgung entstanden. Dies zeigt eine Erhebung des Obsan von 2015/2016. Insgesamt wurden 162 solcher «Initiativen» (Organisationen, Netzwerke, Modelle, Programme usw.) identifiziert. Davon wurden 50% zwischen 2010 und 2016 lanciert. Die grosse Mehrheit der Initiativen verfolgt das Ziel, die Koordination und Integration der Leistungen zu verbessern (97%) und unerwünschte Ereignisse sowie Kosten zu reduzieren (86%).101

Massnahmen, die die Preise von Arzneimitteln betreffen, können die Versorgungssicherheit der Schweizer Bevölkerung mit notwendigen Arzneimitteln beeinflussen.

101 Vgl. Schusselé et al. (2017): Integrierte Versorgung in der Schweiz. Ergebnisse der 1. Erhebung 2015–2016 (Obsan Dossier 57). Neuchâtel http://www.obsan.admin.ch/de/publikationen/soins-integres-en-suisse