Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Parlamentarische Vorstösse
Anlass für die vorliegende Revision bilden verschiedene parlamentarische Vorstösse zum Bauvertragsrecht. Neben den nachfolgend erwähnten Motionen wurde auch zwei parlamentarischen Initiativen Folge geben, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Vorentwurfs stehen und die daher ebenfalls im Rahmen dieser Revision umgesetzt werden sollen.
1.1.1 Motion 02.35321
Mit der Motion 02.3532 sollte der Bundesrat beauftragt werden, die Bestimmungen über Architektur- und Baudienstleistungen im Obligationenrecht2 unter einem neuen Titel zusammenzufassen, zeitgemäss zu formulieren und zu ergänzen, insbesondere mit präzisen gesetzlichen Rüge-, Garantie- und Haftungsfristen, mit einer gesetzlichen Pflicht der Auftragnehmer zum Nachweis einer Bank- oder Versicherungsgarantie zur Sicherstellung von Garantie- und Haftungsansprüchen der Auftraggeberschaft, mit einer gesetzlichen Regelung des Generalunternehmervertrags, mit einer gesetzlichen Pflicht des Anbieters zur Mängelbeseitigung nach Fertigstellung sowie einer Kausalhaftung bei Architekturleistungen analog zu werkvertraglichen Leistungen.
Der Nationalrat überwies die Motion am 13. Dezember 2002 gemäss Antrag des Bundesrates in Form eines Postulats.
1.1.2 Motion 09.33923
Die Motion 09.3392 beauftragt den Bundesrat, vertiefte Abklärungen zur Verstärkung des Schutzes von Bauherren bei der Behebung von Baumängeln im Bereich der Architektur- und Baudienstleistungen zu treffen und gestützt darauf einen konsistenten Lösungsvorschlag für die aufgezeigten Probleme auszuarbeiten. Zu prüfen seien insbesondere die Frage der Schaffung eines besonderen Bau- und Architekturvertrages und die Unterstellung aller Architekturleistungen unter eine kausale Haftung für Mängel sowie die geltenden Rüge- und Garantiefristen und die Haftung des Unternehmers für verdeckte Mängel.
1 Motion Fässler-Osterwalder 02.3532 vom 2. Oktober 2002 («Bestimmungen über Architektur- und Bauleistungen im OR. Schutz der Auftraggebenden»).
2 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR); SR 220.
3 Motion Fässler-Osterwalder 09.3392 vom 29. April 2009 («Stärkere Rechte der Bauherrschaft bei der Behebung von Baumängeln»).