Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 45 Seiten
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die Vertragsverhältnisse aber im Wesentlichen stets den rechtlichen Regeln des entsprechenden Vertragstyps und zwar ungeachtet der unterschiedlichen Rollen der Parteien in diesen «Vertragsnetzwerken» und ihrer gewerblichen oder privaten Tätigkeit.
1.2.2 Beteiligte Parteien
Der Bauherr ist derjenige, welcher die Erstellung einer Baute veranlasst. Das gesamte Bauvorhaben geht von ihm aus, er ist der Erst-Besteller.7 Dabei kann es sich um einen professionellen Bauherrn handeln, welcher mit der Baute eine Rendite erzielen oder das bebaute Grundstück gewinnbringend veräussern möchte, oder aber um einen privaten sogenannten Einmalbauherrn, welcher die Baute für seine eigenen Wohnbedürfnisse erstellen lässt.
Dem Bauherrn gegenüber steht in vielen Fällen ein Generalunternehmer. Dieser trägt die Gesamtverantwortung für die Ausführung der Baute. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Koordination der Subunternehmer und die Überwachung deren Arbeiten. Der Bauherr schliesst in diesem Fall nicht mehrere Verträge mit verschiedenen Bauunternehmern, sondern einen einzigen Vertrag mit dem Generalunternehmer über die Errichtung der ganzen Baute ab. Der Totalunternehmer übernimmt im Gegensatz zum Generalunternehmer zusätzlich zur Ausführung auch Planungsleistungen, namentlich die Projektierungsarbeiten.8
Der Planer ist für die Planung der Baute besorgt und in der Regel Architekt oder Bauingenieur. Er ist meist direkt dem Bauherrn verpflichtet. Seine Aufgaben werden gegebenenfalls durch einen Totalunternehmer wahrgenommen.
Bei den Subunternehmern handelt es sich um von einem anderen Unternehmer (Hauptunternehmer) beauftragte Dienstleistungserbringer, zumeist um Bauhandwerker, die Arbeiten ausführen, welche der Hauptunternehmer wiederum seinem Besteller schuldet. Der Subunternehmer steht in keinem vertraglichen Verhältnis zum Bauherrn. Oft gibt es eine Kette von Subunternehmern («Sub-Subunternehmer»). Eine ähnliche Stellung haben Lieferanten, welche nur Baumaterial liefern, selber aber nicht zur Vornahme von Arbeiten verpflichtet sind; sie stehen vielfach mit einem Unternehmer oder dem Generalunternehmer in einem vertraglichen Verhältnis, nicht aber mit dem Bauherrn.
1.2.3 Rechtliche Qualifikation von Bauverträgen Bauwerkvertrag
Gegenstand des Bauwerkvertrags ist die Erstellung oder Änderung eines Bauwerks. Beim Bauwerk kann es sich um ein ganzes Gebäude oder um Teile davon handeln, wie beispielsweise um die elektrischen Installationen, oder auch um Tiefbauten, wie
7 Siehe zu diesem Begriff m.w.H. GAUCH, Werkvertrag, Nr. 208.
8 Siehe zu den Begriffen des General- und Totalunternehmers GAUCH, Werkvertrag, Nr. 222 ff. und 233 ff.; TERCIER/BIERI/CARRON, Rz. 3574 ff. und 3581 ff.