Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 45 Seiten

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1.1.5 Motion 17.40796

Die Motion 17.4079 beauftragt den Bundesrat, im Rahmen der Revision des Bauvertragsrechts die Bestimmungen zum Bauhandwerkerpfandrecht in der Weise zu konkretisieren, dass das Recht des Grundeigentümers, eine Ersatzsicherheit zu stellen, wieder die Bedeutung erlangt, die ihm vom Gesetzgeber zugedacht worden ist. Die Anforderung einer zeitlich unbeschränkten Sicherstellung der Verzugszinsen führe dazu, dass die Höhe der Ersatzsicherheit nicht zum Voraus bestimmbar sei und daher in der Praxis Schwierigkeiten bei der Ablösung durch Bankgarantien und Realsicherheiten verursache.

Der Nationalrat hat die Motion am 16. März 2018, der Ständerat am 19. September 2018 angenommen.

1.2 Gegenstand des Vorentwurfs: Das Bauvertragsrecht

1.2.1 Einleitung

Die Motion 09.3392 und die als Postulat überwiesene Motion 02.3532 beauftragen den Bundesrat, die gesetzlichen Bestimmungen über Architektur- und Baudienstleistungen umfassend zu überprüfen und vertiefte Abklärungen zur Verstärkung des Schutzes von Bauherren bei der Behebung von Baumängeln zu treffen. Gegenstand dieser Vorstösse sind damit die vertraglichen Beziehungen zwischen den am Bau beteiligten Akteuren.

Der Vorentwurf hat nur privates Bauvertragsrecht und damit zunächst nur das Rechtsverhältnis unter Privaten zum Gegenstand. Beschaffungsverträge mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten unterstehen in der Regel aber ebenfalls dem Privatrecht, so dass der Vorentwurf auch in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein kann.

Das Bauwesen selbst ist komplex und technisch anspruchsvoll. Dies gilt auch für das Bauvertragsrecht und dessen praktische Anwendung. An der Erstellung einer Baute sind in der Regel zahlreiche Akteure beteiligt. Manche von ihnen sind dabei gleichzeitig Partei mehrerer Vertragsverhältnisse. Meist besteht ein verzweigtes System von Unternehmern, Subunternehmern, Lieferanten, Unterlieferanten, Architekten und Planern. Die Herstellung einer Baute erfolgt damit über eine eigentliche «Kette» oder ein «Netzwerk» von Lieferanten und Bauhandwerkern sowie weiteren Dienstleistungserbringern. Derselbe Akteur ist nicht selten gleichzeitig Empfänger wie auch Erbringer von Dienstleistungen. Oft tritt anfänglich ein professioneller Investor als Bauherr auf, allerdings mit der Absicht, das Grundstück zusammen mit der Baute nach oder sogar noch während ihrer Erstellung auf einen Dritten, den privaten Endnutzer, zu übertragen. Nach der Übertragung wird aus dem ursprünglichen Bauherrn also ein Verkäufer oder Unternehmer. Oftmals tritt auf der Gegenseite dann eine Privatperson, welche nicht gewerblich handelt, als Käufer oder neuer Bauherr auf. De lege lata unterstehen

6 Motion Burkart 17.4079 vom 13. Dezember 2017 («Praxistaugliches Bauhandwerkerpfandrecht. Recht des Eigentümers auf Stellung von Ersatzsicherheit konkretisieren»).