Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 53 und 54
Aufgehoben
Art. 55 3. Ordnungswidrigkeiten
1Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift dieses Gesetzes verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt wird.
2Mit Busse bis zu 2000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
Art. 56 4. Zuständigkeit
1Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen nach den Artikeln 44–55 sind das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht149 und das BAZG-VG150 anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
2Die kantonalen Kontrollämter sowie die beeidigten Edelmetallprüferinnen und -prüfer und Handelsprüferinnen und -prüfer sind verpflichtet, die von ihnen festgestellten Widerhandlungen dem BAZG anzuzeigen.
57. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996151
Art. 10 Abs. 2 erster Satz
2Die Kontrollorgane können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beiziehen. …
Art. 11 zweiter Satz
… Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem BAZG.
Art. 18 Abs. 2
2Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie das BAZG sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.
149 SR 313.0
150 SR …
151 SR 946.202