Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
56. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933146
Art. 12 Abs. 1bis
1bisDie Eintragungsdauer beträgt 10 Jahre vom Tag der Eintragung an. Sie kann vor Ablauf der Frist gegen Bezahlung einer Gebühr um jeweils 10 Jahre verlängert werden.
Art. 20 Abs. 3–5
Aufgehoben
Art. 22 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 22a Kontrollen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr
Die diesem Gesetz unterstellten Waren können bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr einer Kontrolle durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) unterzogen werden. Die Kontrollen richten sich nach dem BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom …147 (BAZG-VG).
Art. 22b Anzeige verdächtiger Waren
Hat das Zentralamt den Verdacht, dass auf ein-, aus- oder durchgeführten Waren unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen eines anderen verwendet oder nachgeahmt worden, so teilt es dies dem Geschädigten mit. Die Waren können zurückbehalten werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des Fünften Abschnitts
Art. 34a Inverkehrbringen und Einfuhr von Schmelzprodukten
1Schmelzprodukte dürfen eingeführt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie versehen sind mit:
a. dem Stempelzeichen (Art. 31 Abs. 1);
b. dem Stempel des Kontrollamtes oder Handelsprüfers (Art. 33 Abs. 2);
c. der Angabe des Feingehalts (Art. 33 Abs. 2);
d. dem Namen des Metalls.
146 SR 941.31
147 SR …