Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
2Handelsprüfer dürfen Schmelzprodukte, die nicht mit allen Angaben nach Absatz 1 versehen sind, einführen, wenn sie:
a. über eine Bewilligung nach Artikel 24 und über eine Bewilligung nach Artikel 42bisverfügen; und
b. die Herkunft des Schmelzprodukts nachweisen können.
3Der Bundesrat kann für das Inverkehrbringen und für die Einfuhr von Bankedelmetallen von Absatz 1 abweichende, erleichternde Bedingungen festlegen, die den Usanzen des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Als Bankedelmetalle gelten Schmelzprodukte, die für den Handel zwischen Banken bestimmt sind.
Art. 38 Abs. 3
3Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollämter sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheim zu halten sind.
Art. 38a Gewerbliche Leistungen
1Das Zentralamt und die eidgenössischen Kontrollämter können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen.
Art. 39 Amtliche beeidigte Edelmetallprüfer / a. Diplom
1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollämter, denen die Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten obliegt, müssen ein eidgenössisches Diplom als beeidigte Edelmetallprüferin oder beeidigter Edelmetallprüfer besitzen. Das Diplom wird nach erfolgreich bestandener Diplomprüfung durch das Zentralamt ausgestellt. Die beeidigte Edelmetallprüferin oder der beeidigte Edelmetallprüfer leistet vor dem Zentralamt den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung seiner Amtspflichten.
2Das BAZG regelt die fachlichen und persönlichen Anforderungen an den Erwerb des eidgenössischen Diploms.
Art. 43 Abs. 1
1Verfügungen der Kontrollämter können mit Beschwerde an das Zentralamt angefochten werden.