Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

c. unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen eines anderen nachahmt oder verwendet;

d. Edelmetallwaren oder Schmelzprodukte in Verkehr bringt, auf denen die Feingehaltsangabe oder der Abdruck eines amtlichen Stempels verändert oder entfernt worden ist.

Art. 48 1. Widerhandlungen / e. Handlungen ohne Bewilligung

Wer, ohne Schmelzbewilligung oder Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, für die eine der genannten Bewilligungen vorgeschrieben ist, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Art. 49 1. Widerhandlungen / f. Widerhandlungen beim Hausieren

Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Hausierverbot nach Artikel 23 zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 49a

1. Widerhandlungen / g. Verkehr mit und Einfuhr von Schmelzprodukten ohne Bezeichnung

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. Schmelzprodukte, die nicht mit allen Angaben nach Artikel 34a Absatz 1 versehen sind, in Verkehr bringt oder zur gewerbsmässigen Bearbeitung entgegennimmt;

b. Schmelzprodukte, die nicht mit allen Angaben nach Artikel 34a Absatz 1 versehen sind, einführt ohne über die dafür erforderliche Bewilligung gemäss Artikel 42biszu verfügen.

2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis 50 000 Franken bestraft.

Art. 50 und 51

Aufgehoben

Art. 52 Sachüberschrift und Abs. 2

2. Einziehung

2Im Falle der Verurteilung wegen Täuschung nach Artikel 44 kann die Strafverfolgungsbehörde die Einziehung der Waren verfügen, welche zur Begehung der Widerhandlung dienten. Der Erlös aus dem Verkauf des Metalls fällt unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004148 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund zu.

148 SR 312.4