Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 44 1. Widerhandlungen / a. Täuschung

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz verbotenen Bezeichnung Waren, die den vorgeschriebenen Feingehalt nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, als Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren zur Punzierung vorweist oder zum Zweck der Veräusserung anfertigt, anfertigen lässt, einführt oder in Verkehr bringt;

b. Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vorhandenen schliessen lässt.

2Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.

3Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Art. 45 Abs. 1 und 2

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stempel, Punzen oder Stempelzeichen fälscht oder verfälscht;

b. gefälschte oder verfälschte Stempel, Punzen oder Stempelzeichen nach Buchstabe a verwendet;

c. Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Stempeln, Punzen oder Stempelzeichen nach Buchstabe a anfertigt, sich verschafft oder an Dritte abgibt.

2Aufgehoben

Art. 46 1. Widerhandlungen / c. Missbrauch von Stempeln

Wer vorsätzlich amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stempel unrechtmässig gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 47 Sachüberschrift und Abs. 1

1. Widerhandlungen / d. Stempelvorschriften, Verletzung: Missbrauch von Marken und Zeichen; Veränderung der Punzierung

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. Edelmetallwaren ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Verantwortlichkeitsmarke oder Uhrgehäuse ohne Punzierung in Verkehr bringt;

b. Waren als Mehrmetallwaren oder Plaquéwaren ohne die vorgesehene Bezeichnung oder ohne Verantwortlichkeitsmarke ausgibt oder in Verkehr bringt;