Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
6.8 Datenschutz
In datenschutzrechtlicher Hinsicht wird mit DaziT ein Systemwechsel notwendig, um einerseits den vollen Nutzen der Digitalisierung ausschöpfen und andererseits den Anliegen an den Datenschutz in ausreichender Weise entsprechen zu können. Daten sollen konsequent aufgabenorientiert und zweckgebunden bearbeitet, Doppelspurigkeiten sowie bürokratische Hindernisse abgebaut werden. Vor diesem Hintergrund wird die Datenbearbeitungsverordnung vom 23. August 2017 für die EZV201 (DBZV) in grundlegender Weise überprüft werden müssen.
Der vorliegende Erlass berücksichtigt den aktuellen Stand der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). So werden bereits der ausgebaute Katalog an besonders schützenswerten Personendaten berücksichtigt und eine gesetzliche Grundlage für das Profiling geschaffen.
Infolge des technischen Wandels hin zu vernetzten Systemen können keine einzelnen Informationssysteme mehr unterschieden werden, weshalb im BAZG-VG nur noch von einem Informationssystem gesprochen wird und die betroffenen Bestimmungen technologieneutral ausgestaltet worden sind. Dies ermöglicht den technologischen Fortschritt zu nutzen und das System ohne Änderungen im Gesetz weiterzuentwickeln. Um den Datenschutz zu gewährleisten, wird durch das Gesetz die aufgaben- und zweckgebundene Bearbeitung geregelt und mittels interner Qualitätssicherung sichergestellt. Dies entspricht sowohl den geltenden als auch den künftigen datenschutzrechtlichen Grundsätzen: Nicht die Abbildung einzelner Informationssysteme und Technologien stellt den Datenschutz sicher, sondern die Festlegung, welche Daten zu welchen Zwecken durch das BAZG bearbeitet werden dürfen.
201 SR 631.061