Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 208Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
– Regelung des Verfahrens der Pfandversteigerung, der Voraussetzungen für
den Freihandverkauf und des Verzichts auf die Pfandverwertung (Art. 43 Abs. 5);
– Festlegung weiterer Bewilligungsvoraussetzungen für den Betrieb eines Zoll-
oder Steuerlagers (Art. 43 Abs. 6);
– Festlegung der Flugplätze für den Betrieb von Zollfreiläden und der Waren,
die darin unversteuert und unverzollt verkauft werden dürfen (Art. 45 Abs. 1);
– Festlegung der Bewilligungsvoraussetzungen für den Betrieb von Zollfreilä-
den und Bordbuffetdiensten (Art. 45 Abs. 3);
– Bestimmung der Ausnahmen vom schriftlichen Verfahren (Art. 48 Abs. 2);
– Regelung der verfahrensrechtlichen Modalitäten bei Nichterreichbarkeit des
Informationssystems (Art. 49);
– Bezeichnung der Personen mit Aufbewahrungspflicht von Daten und Rege-
lung der Voraussetzungen an die Datenhaltung (Art. 56 Abs. 2);
– Festlegung der Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor dem BAZG
(Art. 63);
– Regelung der Voraussetzungen für die Verteilung der Zugriffsberechtigungen
an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG (Art. 68 Abs. 3);
– Regelung der Zugriffsberechtigung von Dritten auf das Informationssystem
(Art. 69 Abs. 3);
– Regelung der Aufbewahrungsdauer, der Archivierung, der Löschung sowie
der Vernichtung der vom BAZG bearbeiteten Daten (Art. 76 Abs. 1);
– Bestimmung, wann eine Kleinsendung vorliegt und wann diese mengen- oder
wertmässig gering ist, sowie Regelung des Verfahrens der vereinfachten Vernichtung (Art. 96 Abs. 4);
– Regelung des Einsatzes von Hilfsmitteln und des Gebrauchs der Waffe
(Art. 100 Abs. 3);
– Festlegung des Rahmens der risikobasierten Gewichtung von Kontrollen
(Art. 106 Abs. 2);
– Regelung des Umfangs der Aufgaben für im Ausland tätige Verbindungsleute
des BAZG (Art. 121 Abs. 7);
– Ermächtigung zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge über die gegensei-
tige Anerkennung des Status des AEO (Art. 122 Abs. 1);
– Ermächtigung zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge über den Einsatz
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG bei Frontex und den Einsatz von Verbindungsleuten (Art. 122 Abs. 2 und 3);
– Regelung der Höhe der Gebühren für amtliche Verrichtungen (Art. 140
Abs. 2).
ZoG: