Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

– Regelung des Verfahrens der Pfandversteigerung, der Voraussetzungen für

den Freihandverkauf und des Verzichts auf die Pfandverwertung (Art. 43 Abs. 5);

– Festlegung weiterer Bewilligungsvoraussetzungen für den Betrieb eines Zoll-

oder Steuerlagers (Art. 43 Abs. 6);

– Festlegung der Flugplätze für den Betrieb von Zollfreiläden und der Waren,

die darin unversteuert und unverzollt verkauft werden dürfen (Art. 45 Abs. 1);

– Festlegung der Bewilligungsvoraussetzungen für den Betrieb von Zollfreilä-

den und Bordbuffetdiensten (Art. 45 Abs. 3);

– Bestimmung der Ausnahmen vom schriftlichen Verfahren (Art. 48 Abs. 2);

– Regelung der verfahrensrechtlichen Modalitäten bei Nichterreichbarkeit des

Informationssystems (Art. 49);

– Bezeichnung der Personen mit Aufbewahrungspflicht von Daten und Rege-

lung der Voraussetzungen an die Datenhaltung (Art. 56 Abs. 2);

– Festlegung der Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor dem BAZG

(Art. 63);

– Regelung der Voraussetzungen für die Verteilung der Zugriffsberechtigungen

an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG (Art. 68 Abs. 3);

– Regelung der Zugriffsberechtigung von Dritten auf das Informationssystem

(Art. 69 Abs. 3);

– Regelung der Aufbewahrungsdauer, der Archivierung, der Löschung sowie

der Vernichtung der vom BAZG bearbeiteten Daten (Art. 76 Abs. 1);

– Bestimmung, wann eine Kleinsendung vorliegt und wann diese mengen- oder

wertmässig gering ist, sowie Regelung des Verfahrens der vereinfachten Vernichtung (Art. 96 Abs. 4);

– Regelung des Einsatzes von Hilfsmitteln und des Gebrauchs der Waffe

(Art. 100 Abs. 3);

– Festlegung des Rahmens der risikobasierten Gewichtung von Kontrollen

(Art. 106 Abs. 2);

– Regelung des Umfangs der Aufgaben für im Ausland tätige Verbindungsleute

des BAZG (Art. 121 Abs. 7);

– Ermächtigung zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge über die gegensei-

tige Anerkennung des Status des AEO (Art. 122 Abs. 1);

– Ermächtigung zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge über den Einsatz

von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG bei Frontex und den Einsatz von Verbindungsleuten (Art. 122 Abs. 2 und 3);

– Regelung der Höhe der Gebühren für amtliche Verrichtungen (Art. 140

Abs. 2).

ZoG: