Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage sieht weder Finanzhilfen noch Subventionen vor.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Das BAZG-VG und das ZoG enthalten diverse Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht, das teilweise über den Erlass von blossen Ausführungsbestimmungen hinausgeht. Solche Delegationen finden sich vor allem in Bereichen, in denen sich das Umfeld schnell wandelt. Dort müssen auch Rechtsnormen rasch, d. h. auf dem Verordnungsweg angepasst werden können. Dasselbe gilt für den technischen Bereich. Dort macht eine Konkretisierung auf Gesetzesebene ebenso wenig Sinn.

Nachstehend werden die in den Entwürfen vorgenommenen Delegationen aufgelistet. Im Einzelnen kann der Bundesrat in folgenden Bereichen Bestimmungen erlassen: BAZG-VG:

– Vollzug völkerrechtlicher Verträge (Art. 3 Abs. 2);

– Regelung der Zollausschlussgebiete (Art. 6 Bst. c);

– Regelung des Verfahrens der Warenbestimmungen und Festlegung weiterer Warenbestimmungen (Art. 11 Abs. 2);

– Regelung der Ausnahmen des Aktivierungszeitpunkts und der periodischen Aktivierung von Warenanmeldungen (Art. 14 Abs. 2 und 5);

– Regelung der Voraussetzungen, des Bewilligungsverfahrens und der Verfahrenserleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Art. 15 Abs. 2);

– Festlegung der Eignungsvoraussetzungen für Datenverantwortliche (Art. 16);

– Festlegung des Zeitpunkts der Entstehung der Abgabeschuld bei unterlassener Warenanmeldung und bei formlos eingeführten und nicht ordnungsgemäss ausgeführten Waren (Art. 19 Abs. 2);

– Festlegung der Reihenfolge für die Belangung der Abgabeschuldnerin bzw. des Abgabeschuldners bei grenzüberschreitenden Post- und Kuriersendungen und im Reiseverkehr (Art. 21 Abs. 3);

– Änderung der Haftungsregelung für die Daten- und Transportverantwortlichen bei ausserordentlichen Umständen (Art. 21 Abs. 5);

– Festlegung der Ausnahmen vom bargeldlosen Zahlungsverkehr (Art. 28 Abs. 1);

– Regelung, bis zu welchem Betrag bzw. in welchen Fällen auf die Erhebung von Verzugszins verzichtet wird (Art. 29 Abs. 2);

– Festlegung der Fälle, wann ganz oder teilweise auf eine Sicherstellung verzichtet wird (Art. 32 Abs. 4);

– Festlegung der Reihenfolge für die Tilgung der Abgabeforderungen durch den Pfanderlös (Art. 36 Abs. 2);