Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
– im Übereinkommen vom 26. Juni 1990196 über die vorübergehende Verwendung (Istanbuler Übereinkommen);
– im internationales Übereinkommen vom 18. Mai 1973197 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren;
– im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)198;
– im Schengen-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004199;
vorgesehen sind. In diversen Ziffern der Erläuterung wird darauf eingegangen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 2).
In die Vorlage übernommen wird auch der bisherige Artikel 15 ZG betreffend Verpflichtung zur Bezahlung des Ausserkontingentszollansatzes auf dem Lagerüberhang von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausserhalb der Bewirtschaftungsphase (Art. 7 ZoG). Die Vereinbarkeit dieses Artikels mit dem internationalen Handelsrecht könnte von Handelspartnern in Frage gestellt werden.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen, insbesondere jene, die verfassungsmässige Rechte berühren, in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dies ist mit der Vorlage gewährleistet.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die DaziT-Vorlage, d. h. das Digitalisierungs- und Transformationsprogramm, untersteht der Ausgabenbremse (vgl. DaziT-Botschaft200) gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht. Der Gesamtkredit von 393 Millionen Franken wurde jedoch von den eidgenössischen Räten bereits mit der Botschaft verabschiedet.
Die ZG-Revision selber hat hingegen keine solche Wirkungen und unterliegt daher nicht der Ausgabenbremse.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.
196 SR 0.631.24 197 SR 0.631.20 198 SR 0.142.112.681 199 SR 0.362.31
200 BBl 2017 1719, hier 1792, Ziffer 5.3