Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

– Regelung der Zollfreiheit ausländischer Rückwaren bei Vernichtung im Zollgebiet und des Verfahrens der Rückerstattung (Art. 4 Abs. 2);

– Ermächtigung, bestimmte Waren ganz oder teilweise zollfrei zu erklären; Regelung der Voraussetzungen (Art. 5);

– Regelung der Zollfreiheit im Bereich des Reiseverkehrs (Art. 6);

– Regelung der Anrechnung von veranlagten landwirtschaftlichen Erzeugnissen an Zollkontingentsteilmengen bei Ablauf der freien Periode (Art. 7 Abs. 2);

– Regelung des Grenzzonenverkehrs (Art. 8 Abs. 3).

Im Einzelnen kann das EFD in folgenden Bereichen Bestimmungen erlassen:

BAZG-VG

– Festlegung des Grenzraums nach Anhörung der Grenzkantone (Art. 6 Bst. e);

– Festlegung der Verzugs- und Vergütungszinssätze (Art. 29 Abs. 4);

– Bestimmung der Warengruppen für die Rückerstattung von Abgaben bei Änderung des Verwendungszwecks von Waren (Art. 40 Abs. 2).

Im Einzelnen kann das BAZG in folgenden Bereichen Bestimmungen erlassen:

BAZG-VG

– Regelung der Ausnahmen von der Anmeldepflicht und des Zeitpunktes der Anmeldepflicht (Art. 8 Abs. 5);

– Regelung der anderen Formen der Anmeldung und deren Zeitpunkt (Art. 9 Abs. 2 Bst. b und 4);

– Regelung der Referenzierung durch einen Dritten und Modalitäten der Referenzierung sowie die Bestimmung der Ausnahmen von der Referenzierungspflicht (Art. 12 Abs. 4 und 5);

– Regelung der Aktivierung durch einen Dritten (Art. 13 Abs. 3);

– Regelung der Art und Weise der Aktivierung und der Orte im grenzüberschreitenden Verkehr (Art. 14 Abs. 6);

– Regelung des Verzichts auf die Erhebung von Abgaben (Art. 26);

– Festlegung der Zahlungsfristen und Zahlungserleichterungen (Art. 28 Abs. 2);

– Festlegung der technischen Anforderungen für das elektronische Verfahren (Art. 48 Abs. 3);

– Festlegung der Fälle, in denen auf eine Authentifizierung der Daten verzichtet werden kann (Art. 48 Abs. 5);

– Bezeichnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbaren Zwang anwenden dürfen (Art. 87 Abs. 2).