Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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Weiter sollen für eine Militärluftfahrtbehörde die notwendigen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, damit die Luftwaffe ihre Aufgaben im zivil und militärisch gemeinsam genutzten Luftraum besser erfüllen kann.

Im Bereich der Ausbildung der Armee sollen die Ausbildungsdiensttage der Durchdiener auf 300 Tage festgelegt werden. Damit wird auch inskünftig eine Lücke in der abgestuften Bereitschaft der Armee verhindert. Mit der Aufnahme einer neuen Bestimmung soll die Verantwortlichkeit des Bundes bei der Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialisten der Armee verdeutlicht werden. Damit für Unterstützungsleistungen für zivile Behörden und private Organisationen auch Rekruten in der Grundausbildung beigezogen werden können, müssen die rechtlichen Grundlagen angepasst werden. Gleichzeitig sollen künftig Ausnahmen von der Regelung möglich sein, dass solche Unterstützungsleistungen nur erbracht werden können, wenn damit ein wesentlicher Ausbildungs- und Übungsnutzen für die Truppe einhergeht.

Bei der Militärdienstpflicht sollen mit zwei Anpassungen Regelungslücken geschlossen werden. Rekrutierte, die bis zu ihrem fünfundzwanzigsten Altersjahr ihre Rekrutenschule nicht absolviert haben und deshalb aus der Armee entlassen werden, sollen bis zwölf Jahre nach der Rekrutierung melde- und ersatzabgabepflichtig sein. Im Weiteren soll neu eine Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten im Beruf nur noch möglich sein, wenn der entsprechende Beruf hauptberuflich ausgeübt wird und wenn vorgängig die Rekrutenschule absolviert worden ist. Eine weitere Anpassung betrifft die lückenlose Beurteilung des Gefährdungs- und Missbrauchspotentials bei der Rekrutierung und der Waffenabgabe. Bei den Bestimmungen zum Einsatz der Armee sollen die Kantone und Gemeinden bei einem Assistenzdienst die gleichen Pflichten bei der Pikettstellung und Mobilmachung erfüllen müssen wie bei einem Aktivdienst. Weiter soll das Aufgebot und die Zuweisung von Armeeangehörigen bei Katastrophen im Ausland, bei zeitlicher Dringlichkeit und für politisch unproblematische Einsätze, mit einer beschränkten Kompetenzdelegation an das VBS in einem vereinfachten Verfahren möglich sein. Der Nachrichtendienst der Armee soll im Rahmen von subsidiären Sicherungseinsätzen im Inland zur Gewährleistung gewisser Informations- und Nachrichtenbedürfnisse der Armee, als Teil des vom Nachrichtendienst des Bundes geführten Sicherheitsverbundes mitarbeiten dürfen.

Zum Schutz von Armeematerial, Führungs- und Einsatzmittel und zum Eigenschutz sollen deshalb zivile Mitarbeitende, wie das bis vor einigen Jahren üblich war, gestützt auf eine neu geschaffene gesetzliche Grundlage bewaffnet werden können.

Bei der Portofreiheit für Angehörige der Armee und beim militärischen Gesundheitswesen geht es darum, die bestehenden rechtlichen Grundlagen zu vervollständigen und zu präzisieren. Schliesslich sollen die Kantone beim Vollzug des ausserdienstlichen Arrestvollzugs mit Mitteln der Armee unterstützt werden können.

Die finanziellen und personellen Auswirkungen der Weiterentwicklung wurden in der Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee eingehend dargelegt. Weitergehende Auswirkungen hat die vorliegende Revision nicht. Auch sind keine sonstigen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden, Agglomerationen und Berggebiete, die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt zu erwarten.