Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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mit der WEA, sondern soll dazu beitragen, dass die Luftwaffe ihre Aufgaben im zivil und militärisch gemeinsam genutzten Luftraum besser erfüllen kann. Die Behörde soll dazu dienen, Zwischenfälle und Unfälle im Luftraum zu vermeiden, Kooperationen bei Beschaffungsprojekten zu stärken, die Interoperabilität bei Übungen und Einsätzen zu verbessern, die Weiterentwicklung der militärischen Luftfahrt kompetenter zu begleiten und die Aufsicht und Regulation im militärischen Flugwesen besser zu gewährleisten. Dazu ist eine Anpassung des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483 (LFG) erforderlich.

Damit die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials von Angehörigen der Armee bei der Rekrutierung und bei der Waffenabgabe lückenlos erfolgen kann, sollen die entsprechenden Vorschriften zum Strafregister bei hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 (StReG)4 ergänzt werden.

Schliesslich sollen – ebenfalls nicht in direktem Zusammenhang mit der WEA – einzelne kleinere rechtliche Unklarheiten bereinigt werden, namentlich bei der Feldpost und im militärischen Gesundheitswesen. Dazu soll das MG ergänzt werden.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die Umsetzung der WEA ist grundsätzlich auf Kurs und wird innerhalb der rechtlichen Übergangsfrist abgeschlossen werden, sofern die vorgeschlagene Revision des MG und der AO angenommen und per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt wird. Dadurch wird ein solides Fundament geschaffen, auf dem sich bei Bedarf weitere Verbesserungen realisieren lassen.

Neben der hier vorgeschlagenen Revision der gesetzlichen Grundlagen in den kommenden beiden Jahren hat der Bundesrat Alternativen geprüft: Ein genereller Verzicht auf eine Revision und eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt. Sie weisen beide Nachteile auf.

1.2.1 Keine Revision 2023

Würde auf eine Revision verzichtet, müssten die gemäss AO enthaltenen Bestimmungen umgesetzt und von den sich in der Praxis bewährten organisatorischen Bestimmungen abgewichen werden. Die Weiterentwicklung der Führungsunterstützungsbasis in ein Kommando Cyber könnte noch nicht realisiert werden. Bei den Durchdienern würde der Verzicht auf eine Revision ab 2023 zu einer Bereitschaftslücke führen, was sich negativ auf die grundsätzliche Fähigkeit der Armee auswirken würde, das vor allem im Falle nicht vorhersehbarer Ereignisse. Würde auf eine Revision verzichtet, könnte schliesslich auch die definitive Bildung einer Militärluftfahrtbehörde nicht vorgenommen werden. Eine blosse Anpassung der Militärgesetzgebung auf Verordnungsstufe wäre ungenügend.

3 SR 748.0

4 BBl 2016 4871