Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Umsetzung der Weiterentwicklung der Armee (WEA) hat am 1. Januar 2018 begonnen und wird bis am 31. Dezember 2022 andauern. Seit Umsetzungsbeginn hat sich gezeigt, dass in einzelnen Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Bei einem Teil dieser Bereiche hat die Armee interne Korrekturmassnahmen eingeleitet. So konnte beispielsweise die Alimentierungsproblematik etwas entschärft werden, indem die Rekrutierungsquote durch die Einführung einer differenzierten Tauglichkeit erhöht und gleichzeitig die Zahl medizinischer Entlassungen während der Rekrutenschule (RS) verringert wurde. Die Armee hat auch Massnahmen ergriffen, um die bei zahlreichen Spezialistenfunktionen (z.B. Truppenköche, Fahrer, Ärzte) bestehenden Unterbestände zu korrigieren. Dazu gehören beispielsweise die Erhöhung der Rekrutierungskontingente, Anpassungen von Anforderungsprofilen oder massgeschneiderte Ausbildungen wie etwa für Militärärztinnen und -ärzte.
Neben diesen Massnahmen, welche die Armee in eigener Kompetenz umsetzen kann, sind noch weitere Anpassungen an den rechtlichen Grundlagen erforderlich. Die Übergangsbestimmungen in Artikel 151 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG) erlauben es dem Bundesrat, die Neuordnung der Armee innerhalb von längstens fünf Jahren umzusetzen, d. h. bis zum 31. Dezember 2022. Während dieser Zeit kann er in bestimmten Bereichen aus zwingenden Gründen im Rahmen von Verordnungen abweichende Bestimmungen erlassen. Von dieser befristeten Kompetenz hat er bei der Organisation der Armee und bei der Festlegung der Diensttage für Durchdiener Gebrauch gemacht. Diese Bestimmungen müssen nun, da sie über Ende 2022 hinaus weitergeführt werden sollen, ins ordentliche Recht überführt werden.
Von der Revision betroffen sind insbesondere das MG und die Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee vom 18. März 20162 (Armeeorganisation, AO). Handlungsbedarf besteht bei der Gliederung der Armee, bei der Ausbildungsdienstpflicht der Durchdiener, in verschiedenen Bereichen der Ausbildung und bei einzelnen Bestimmungen zum Einsatz der Armee im Assistenzdienst. Neben Anpassungen, mit denen Mängel behoben werden sollen, die seit der Einführung der WEA zutage getreten sind, geht es auch um Regelungen, die dazu beitragen sollen, dass die Armee ihre Aufgaben generell besser erfüllen kann, namentlich mit Blick auf die aktuelle sicherheitspolitische Lage und die Bedrohung im Alltag. Dazu gehören insbesondere ein wirksamer Schutz des Armeematerials (inkl. Waffen, Munition und Sprengstoffe) und der Führungsinfrastrukturen sowie die Befugnisse des Nachrichtendienstes der Armee bei subsidiären Sicherungseinsätzen.
Daneben besteht Handlungsbedarf im Bereich der Militärluftfahrt. Auf den 1. Januar 2018 wurde innerhalb des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) eine Projektorganisation zur Schaffung einer Militärluftfahrtbehörde ins Leben gerufen. Deren Tätigkeiten sollen auf eine solide rechtliche Grundlage gestellt werden. Dies steht nicht in direktem Zusammenhang
1 SR 510.10
2 SR 513.1