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Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 8 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 8
3. Kapitel: Führung und Inhalt des Grundbuchs
Art. 11 Sachüberschrift
Eigentümerregister des Papiergrundbuchs
Art. 12 Sachüberschrift
Gläubigerregister des Papiergrundbuchs
Art. 12a Personenidentifikationsregister des informatisierten Grundbuchs Das Personenidentifikationsregister des informatisierten Grundbuchs ist im 4a. Kapitel geregelt.
Gliederungstitel nach Art. 23
4a. Kapitel: Identifikation von natürlichen Personen mit Rechten an Grundstücken durch Zuordnung der AHV-Nummer
Art. 23a Personenidentifikationsregister
1 Im Personenidentifikationsregister des informatisierten Grundbuchs wird jeder natürlichen Person, der ein Recht an einem Grundstück zusteht, ihre AHV-Nummer zugeordnet. Diese kann auch in Hilfsregistern verwendet werden.
2 Die Einträge des Personenidentifikationsregisters werden mit den entsprechenden Einträgen des Hauptbuchs verknüpft. Sie können mit Einträgen anderer Register des Grundbuchs verknüpft werden.
3 Es enthält die folgenden Daten zu den erfassten Personen:
a. die Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a;
b. die AHV-Nummer;
c. die für die Verknüpfungen mit dem Hauptbuch, den anderen Registern des Grundbuchs sowie den Datenquellen notwendigen Daten.
Art. 23b Datenquellen
Das Grundbuchamt bezieht für das Personenidentifikationsregister die Angaben zur Zuordnung der AHV–Nummer sowie die Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a aus einer der folgenden Datenquellen:
a. dem von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) geführten Versichertenregister in einem Verfahren nach Artikel 134quarter Absätze 2–4 der Verordnung vom 31. Oktober 19475 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV);