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Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 8 Seiten
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Anmeldungsbelegen sind zur Identifizierung die nachfolgenden Dokumente beizulegen:
1. eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte,
2. eine Kopie des Versicherungsausweises nach Artikel 135bis AHVV10, oder
3. eine schriftliche Erklärung der Person, aus welcher ihr Geburtsort, ihr Familienname, ihre AHV-Nummer und die Vornamen der Eltern sowie bei Verheirateten ihr Ledigname hervorgehen;
Art. 164a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …: Zuordnung der AHV-
Nummern bereits im Hauptbuch eingetragener Personen
1 Das Grundbuchamt ordnet den natürlichen Personen, denen ein Recht an einem Grundstück zusteht und die bei Inkrafttreten der Änderung vom … bereits im Hauptbuch eingetragen sind, ihre AHV-Nummern im Standardverfahren für ganze Datenbestände nach Artikel 134quarter Absatz 2 AHVV11 zu.
2 Zu diesem Zweck übermittelt es der ZAS den Bestand der Daten nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a zu diesen Personen. Die erstmalige Übermittlung ist innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom … vorzunehmen.
3 Von der ZAS verifizierte Angaben übernimmt es ohne weitere Prüfung in das Personenidentifikationsregister.
4 Bei Unklarheiten geht es nach Artikel 23c Absätze 3–5 vor.
5 Die Kantone sorgen dafür, dass den im Hauptbuch bereits eingetragenen natürlichen Personen die AHV-Nummer innert folgenden Fristen zugeordnet wird:
a. den Personen, die seit dem 1. Januar 2012 in das Hauptbuch eingetragen worden sind: innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung von…;
b. den Personen, die zwischen dem 1. Januar 1948 und dem 31. Dezember 2011 in das Hauptbuch eingetragen worden sind: innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom …;
c. den Personen, die vor dem 1. Januar 1948 in das Hauptbuch eingetragen worden sind: innert sieben Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ….
Art. 164b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …: Zugang des
Grundstücksuchdienstes zu den rechtswirksamen Daten des
Hauptbuchs und Übermittlung von Daten an den Suchindex
1 Die Kantone stellen innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom … die Funktionsfähigkeit der Schnittstelle für den Datenabruf durch den Grundstücksuchdienst (Art. 34c Abs. 1) sicher.
2 Innerhalb derselben Frist liefern sie dem Suchindex des Grundstücksuchdienstes erstmalig den gesamten Bestand der Daten nach Artikel 34b Absatz 4.