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Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 8 Seiten
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Gliederungstitel nach Art. 34
6a. Kapitel: Landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden
Art. 34a Grundsatz
Die landesweite Grundstücksuche dient den Behörden, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, zum Auffinden von Informationen darüber, an welchen Grundstücken einer nach Artikel 90 Absatz 1 bezeichneten Person gemäss dem Hauptbuch im informatisierten Grundbuch Rechte zustehen.
Art. 34b Dienst für landesweite Grundstücksuche
1 Das EGBA betreibt einen Dienst für die landesweite Grundstücksuche (Grundstücksuchdienst).
2 Der Grundstücksuchdienst nimmt über eine elektronische Suchmaske oder über eine Schnittstelle Abfragen der zu seiner Nutzung berechtigten Behörden entgegen. Er gleicht die Abfragen mit den zum Abfragezeitpunkt elektronisch verfügbaren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs in allen Kantonen ab und gibt die Suchergebnisse aus.
3 Er führt keine Grundbuchdaten.
4 Zur Entlastung der kantonalen Serverinfrastrukturen vor redundanten Abfragen führt er einen Suchindex mit folgenden Daten in anonymisierter Form:
a. die Angaben nach Artikel 90 Absatz 1;
b. bei natürliche Personen zudem die AHV-Nummer;
c. die Angaben des zuständigen Grundbuchamts.
Art. 34c Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechtswirksamen Daten
des Hauptbuchs und Übermittlung von Daten an den Suchindex
1 Die Kantone gewähren dem Grundstücksuchdienst über eine Schnittstelle nach Artikel 949a Absatz 3 ZGB Zugang zu ihren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs.
2 Sie sorgen dafür, dass diese Daten sofort abrufbar sind. Sie stellen den technischen Support während den Öffnungszeiten ihrer Grundbuchämter sicher.
3 Sie übermitteln dem Suchindex des Grundstücksuchdienstes die Daten nach Artikel 34b Absatz 4. Die Lieferung umfasst:
a. den gesamten Bestand der Daten: bei der erstmaligen Lieferung sowie auf Aufforderung des EGBA aus technischen Gründen;
b. die erfolgten Änderungen: mindestens einmal täglich.
4 Die Kantone teilen dem EGBA mit, ob sie die Daten nach Artikel 34b Absatz 4 in anonymisierter Form übermitteln, oder ob die Anonymisierung durch den Grundstücksuchdienst erfolgen soll.