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Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 8 Seiten

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5 Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die technischen Einzelheiten des Zugangs, der Übermittlung der Daten an den Suchindex sowie der Anonymisierung der Daten.

Art. 34d Zugriffsberechtigung im Allgemeinen

1 Das EGBA erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der berechtigten Behörde auf begründetes Gesuch der Behörde die individuelle Zugriffsberechtigung für den Grundstücksuchdienst. Das Gesuch muss die Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enthalten, die die Zugriffsberechtigung erhalten sollen.

2 Änderungen der Verhältnisse, die sich auf die Zugriffsberechtigungen auswirken können, sind dem EGBA sofort und unaufgefordert mitzuteilen. Die Mitteilung muss die Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enthalten, die neu Zugriff erhalten sollen.

Art. 34e Zulässige Suchkriterien und Umfang der Suchresultate

1 Die Zugriffsberechtigten dürfen mittels der Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 suchen.

2 Sie erhalten Suchresultate im Umfang der öffentlichen rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a.

3 Das EGBA erteilt den Zugriffsberechtigten auf Gesuch der Behörde einen weitergehenden Zugang, mit dem sie:

a. sofern die Behörde zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigt ist:

1. mittels der AHV-Nummer suchen können,

2. in den Suchresultaten die Angabe der AHV-Nummer erhalten;

b. Suchresultate aus weiteren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

4 Es werden höchstens die folgenden Suchresultate ausgegeben:

a. die Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 zur Person;

b. bei einer natürlichen Person die Angabe, ob ihr das Grundbuchamt ihre AHV-Nummer zugeordnet hat;

c. die Bezeichnung des Grundstücks;

d. zur Beschreibung des Rechts eine der folgenden Bezeichnungen:

1. Eigentum an einem Grundstück,

2. Dienstbarkeit,

3. Grundlast,

4. Grundpfandrecht,

5. vorgemerktes Recht.