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Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 8 Seiten
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b. einer von der ZAS als ausreichend sicher empfohlenen Stelle oder Institution.
Art. 23c Zuordnung der AHV-Nummer
1 Das Grundbuchamt ordnet einer Person während des Bearbeitungsverfahrens ihre AHV-Nummer im Personenidentifikationsregister zu, sobald es die Person mit ausreichender Sicherheit identifiziert hat.
2 Zu diesem Zweck fragt es die Datenquellen ab, indem es die ihm zur Verfügung stehenden Angaben nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a eingibt.
3 Kann es durch Abfrage der Datenquellen die Person nicht mit ausreichender Sicherheit identifizieren, so nimmt es zusätzliche Abklärungen vor. Es kann namentlich:
a. in Zusammenarbeit mit der ZAS eine individuelle Verifizierung der AHV-Nummer vornehmen (Art. 134quarter Abs. 4 und 5 AHVV6);
b. die betroffene Person auffordern, Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen und Belege zu liefern, die geeignet sind, die AHV-Nummer eindeutig zuzuordnen.
4 Stellt es fest, dass die ZAS der Person noch keine AHV-Nummer zugewiesen hat, so ersucht es die ZAS, dieser Person eine AHV-Nummer zuzuweisen.
5 Kann es die Person nicht mit ausreichender Sicherheit identifizieren oder kann der Person keine AHV-Nummer zugewiesen werden, so merkt es dies im Personenidentifikationsregister an.
6 Die Fortsetzung und der Abschluss des Bearbeitungsverfahrens sind unabhängig von der Zuordnung der AHV-Nummer.
Art. 23d Periodische Überprüfung
1 Das Grundbuchamt übernimmt die Ergebnisse der periodischen Überprüfungen der Richtigkeit der erfassten AHV-Nummern durch die ZAS (Art. 134quinquies Abs. 2 AHVV7) in das Personenidentifikationsregister.
2 Bei Unklarheiten geht es nach Artikel 23c Absätze 3–5 vor.
Art. 23e Technische Einzelheiten
Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die technischen Einzelheiten, insbesondere:
a. die Schnittstelle zur ZAS;
b. die Verfahren der Übernahme und Aktualisierung von Daten;
c. die Protokollierung der Übernahmen und Aktualisierungen von Daten.