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Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 8 Seiten

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Art. 34f Aufzeichnung der Abfragen und Auskunftsrechte

1 Abfragen werden vom Grundstücksuchdienst automatisch protokolliert und dienen dem EGBA zur Zugriffskontrolle.

2 Die Protokolle enthalten folgende Angaben:

a. die Bezeichnung und die Funktion der Behörde;

b. den Namen der Behördenmitarbeiterin oder des Behördenmitarbeiters;

c. die eingegebenen Suchkriterien; und

d. den Zugriffszeitpunkt.

3 Sie werden während zwei Jahren aufbewahrt.

4 Die Einsicht in die Protokolle richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz.

Art. 34g Missbräuchliche Benützung und Entzug der Zugriffsberechtigung Wird der Grundstücksuchdienst missbräuchlich benützt, so entzieht das EGBA der betreffenden Behördenmitarbeiterin oder dem betreffenden Behördenmitarbeiter die Zugriffsberechtigung.

Art. 34h Gebühren

1 Das EGBA erhebt für die Nutzung des Grundstücksuchdienstes von den Kantonen jährliche Gebühren.

2 Der Gebührenbetrag des Kantons errechnet sich aufgrund folgender Formel:

3 Er beträgt aber höchstens 2 Franken pro Abfrage.

4 Massgebend sind die Kosten und Nutzungszahlen des Vorjahres.

5 Anderslautende Vereinbarungen zwischen dem EGBA und dem Kanton über die Rechnungsstellung bleiben vorbehalten.

6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20049.

Art. 51 Abs. 1 Bst. a

1 Die Anmeldungsbelege müssen folgende Angaben über die verfügende Person und die erwerbende Person enthalten:

a. für natürliche Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Wohnort, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit; den

8 SR 235.1

9 SR 172.041.1