Vorlage Registerverordnung Var 1

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten

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Registerverordnung Leistungserbringer OKP AS …

c. zu den zugelassenen Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben f–g, m und n KVG und nach den Artikeln 44a, 45a, 51–55 und 56 KVV folgende Stammdaten:

1. Name des Leistungserbringers und, sofern vorhanden, Firmenname gemäss Handelsregister,

2. Korrespondenzsprache,

3. Art des Leistungserbringers,

4. Name und Adresse der Praxis oder des Betriebs,

5. die Angabe zur Rechtsform des Leistungserbringers (keine Einzelunternehmen).

d. in Bezug auf die Zulassung der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n KVG und nach den Artikeln 42, 44a, 45a, 47–52d, 55 und 56 KVV zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung folgende Daten:

1. Kanton, der die Zulassung erteilt hat,

2. einer der folgenden Zulassungsstatus mit dem Datum des entsprechenden Entscheids:

- erteilt

- keine Zulassung,

3. die Angabe, ob der Leistungserbringer seine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aktiv ausübt oder nicht, mit Datum der Aktivitätsänderung,

4. Standortkanton der Praxis oder des Betriebs,

5. bei Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a und n KVG die Angabe zum Fachgebiet oder zu den Fachgebieten, in dem oder in denen die Zulassung erteilt wurde.

2Sie können zudem die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Praxis oder des Betriebs sowie das Datum der Befristung einer Zulassung ins Leistungserbringerregister eintragen.

3Sie melden der registerführenden Stelle ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten:

a. Verwarnungen nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a KVG mit Grund und Datum des Entscheids;

b. die Erteilung von Bussen nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b KVG mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse;

c. befristete Entzüge der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c KVG mit Grund und Datum des Entscheids, Angabe des entzogenen Tätigkeitsspektrums sowie Beginn und Ende des Entzugs;

d. definitive Entzüge der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe d KVG mit Grund und Datum des Entscheids und Angabe des entzogenen Tätigkeitsspektrums.