Vorlage V Höchstzahlen

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 4 Seiten

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Verordnung über die Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (…)

Änderung vom [Datum]

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 55a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (KVG),

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1Die Festlegung der Höchstzahlen nach Artikel 55a Absatz KVG beruht auf der Ermittlung eines regionalen Versorgungsgrads.

2Der regionale Versorgungsgrad beschreibt das Verhältnis zwischen:

a. dem beobachteten Leistungsvolumen, bestehend aus dem Angebot an verfügbaren Ärztinnen und Ärzten und den von ihnen erbrachten Leistungen; und

b. dem Angebot, das für eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung notwendig ist.

3Er kann mit einem Gewichtungsfaktor angepasst werden.

Art. 2 Ermittlung des Angebots an Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone

1Die Kantone ermitteln das Angebot an verfügbaren Ärztinnen und Ärzten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a aufgrund der Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzten in Vollzeitäquivalenten.

2Die Identifikation einer Ärztin oder eines Arztes erfolgt anhand der Identifikationsnummer (Global Location Number, GLN).

3Zur Berechnung der Vollzeitäquivalente wird die Arbeitszeit einer Ärztin oder eines Arztes ins Verhältnis zu derjenigen Arbeitszeit gesetzt, die eine vollzeittätige Ärztin

1 SR 832.10

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