Vorlage Registerverordnung Var 1

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten

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Registerverordnung Leistungserbringer OKP AS …

Anhang (Art.4 Abs. 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 13 Abs. 2) Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten [

1. Inhalt und Zugriff

A Eintragen, Ändern, Löschen, Lesen

B Änderungsantrag, Lesen

C Lesen

S Melden via eine sichere Verbindung von besonders schützenswerten Personendaten nach Art. 8 Abs. 3 und Art. 9, elektronischer Änderungsantrag,

elektronischer Antrag auf Auskunft über besonders schützenswerte Personendaten, die durch einen anderen Kanton oder Schiedsgericht verfügt wurden. I Öffentlich zugänglich im Abrufverfahren

O Öffentlich zugänglich auf Anfrage

Leer Kein Zugriff

X Obligatorischer Inhalt

Y Fakultativer Inhalt

2. Datenlieferantinnen und -lieferanten

BAG Bundesamt für Gesundheit

Dritter Registerführende Stelle

Kantone Die für die Erteilung der Zulassung und für die Aufsicht zuständigen Behörden

Schiedsgerichte Die für die Ergreifung der Sanktionen nach Artikel 59 Absatz 1 KVG zuständigen Schiedsgerichte nach Artikel 89 KVG

BFS Bundesamt für Statistik

Refdata Stiftung Refdata

MedReg Medizinalberuferegister nach Art. 51 MedBG; automatische Datenlieferung von öffentlich zugänglichen Daten über eine Schnittstelle gestützt

auf Art. 51 MedBG

PsyReg Psychologieberuferegister nach Art. 38 PsyG; Datenlieferung von öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle nach Art. 11

Registerverordnung PsyG