Vorlage Registerverordnung Var 1

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten

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Verordnung über das Register der Leistungserbringer im ambulanten Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Registerverordnung Leistungserbringer OKP)

(Variante 1: Registerführung durch einen Dritten)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 40a, 40c Absatz 2, 40e Absatz 2 und 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (KVG)

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Registers über die nach Artikel 36 KVG zugelassenen Leistungserbringer (Leistungserbringerregister).

2Das Leistungserbringerregister enthält Daten zu den Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n KVG.

Art. 2 Übertragung der Registerführung an die registerführende Stelle Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überträgt die Führung des Leistungserbringerregisters an einen Dritten (registerführende Stelle).

Art. 3 Aufsicht über die registerführende Stelle

1Das BAG ist im Bereich der Registerführung für die Aufsicht über die registerführende Stelle zuständig.

2Es überprüft insbesondere die Einhaltung der Datenschutzvorgaben des Bundes.

3Die registerführende Stelle ist verpflichtet, dem BAG zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgabe alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

1 SR 832.10