Vorlage Registerverordnung Var 1

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten

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Registerverordnung Leistungserbringer OKP AS …

4. Abschnitt: Kosten und Gebühren

Art. 21 Kostenaufteilung und technische Anforderungen

1Die Kosten für die Anpassungen und die Anbindung der eigenen Informatiklösung an die technischen Schnittstellen, die für den Eintrag der Daten zur Verfügung steht, gehen zulasten der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten

2Die Kosten für die Anpassungen und die Anbindung der eigenen Informatiklösung an die Standardschnittstelle nach Artikel 14 gehen zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie der Nutzerinnen und Nutzer.

Art. 22 Gebühren

1Die registerführende Stelle erhebt bei jedem zu registrierenden Leistungserbringer eine Gebühr von 230 Franken.

2Sie stellt den Stellen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b nach Aufwand folgende Gebühren in Rechnung:

a. eine einmalige Gebühr von maximal 2000 Franken für den Beratungsaufwand, für die Programmierung der Standardschnittstelle sowie für die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer;

b. eine jährliche Gebühr von maximal 5000 Franken für den Support, für die erweiterte Serverkapazität sowie für die Sicherung der Datenqualität.

3Von der Gebührenpflicht befreit sind Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a.

4Für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach den Artikeln 14 Absatz 3 und 15 Absatz 2 sowie für die Erstellung des Zertifikats für Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b erhebt das BAG eine Gebühr nach Aufwand.

5Wo sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.

6Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20049.

5. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 23

Alle am Leistungserbringerregister beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlusten gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

9 SR 172.041.1