Vorlage KVV
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 13 Seiten
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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom [Datum]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 30b Abs. 1 Bst. a und b Ziff. 3
1Das BFS übermittelt den im Folgenden genannten Empfängern die folgenden Daten:
a. BAG: die in Artikel 30 genannten Daten soweit sie für die Prüfung der Tarife notwendig sind (Art. 43, 46 Abs. 4 und 47 KG), für die Vertriebsvergleiche zwischen Spitälern (Art. 49 Abs. 8 KVG), für die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen (Art. 32, 58 und 59 KVG), für die Definition der Kriterien und der methodischen Grundsätze zur Festlegung der Höchstzahlen (Art. 55a Abs. 2 KVG) und für die Veröffentlichung von Daten (Art. 59a Abs. 3 KVG);
b. zuständige kantonale Behörden:
3. Die in Artikel 30 genannten Daten soweit sie für die Festlegung der Höchstzahlen notwendig sind (Art. 55a KVGKVG);
1 SR 832.102
2016–......