Vorlage V Höchstzahlen

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 4 Seiten

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Verordnung über die Festlegung von Höchstzahlen für Leistungserbringer

im ambulanten Bereich AS 2021

Art. 6 Berücksichtigung der Patientenströme für die Berechnung des regio-

nalen Versorgungsgrads

1Die Kantone passen das bedarfsadjustierte Leistungsvolumen a aufgrund der Patientenströme an, um ein bedarfsgerechtes Leistungsvolumen je medizinisches Fachgebiet und Region zu ermitteln (bedarfsadjustiertes Leistungsvolumen b).

2Die Patientenströme nach Absatz 1 entsprechen der Zu- oder Abnahme des beobachteten Leistungsvolumens in einer Region (Region i), wenn deren Wohnbevölkerung Ärztinnen und Ärzte in einer anderen Region (Region j) konsultiert und wenn die Wohnbevölkerung der Region j Ärztinnen und Ärzte in der Region i konsultiert.

3Die Kantone setzen das bedarfsadjustierte Leistungsvolumen b in Verhältnis zum beobachteten Leistungsvolumen, um den regionalen Versorgungsgrad zu ermitteln.

Art. 7 Messung der in Anspruch genommenen Leistungen

Die in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen, die für die Ermittlung des beobachteten Leistungsvolumens nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, für die Zuteilung von Ärztinnen und Ärzten zu einem medizinischen Fachgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 und für die Berechnung der Patientenströme nach Artikel 6 verwendet werden, werden anhand des Taxpunktvolumens der Tarifstruktur für ambulante ärztliche Behandlungen gemessen, subsidiär anhand:

a. der Bruttoleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; oder

b. der Anzahl Konsultationen.

Art. 8 Berücksichtigung eines Gewichtungsfaktors bei der Berechnung des

regionalen Versorgungsgrads

Der Kanton kann einen Gewichtungsfaktor vorsehen, mit dem Umstände berücksichtigt werden, die bei der Berechnung des regionalen Versorgungsgrads nicht berücksichtigt werden konnten. Bei der Festlegung des Gewichtungsfaktors stützt sich der Kanton namentlich auf Befragungen von Fachpersonen, Indikatorensysteme oder Referenzwerte.

Art. 9 Interkantonale Koordination bei der Festlegung der Höchstzahlen

Im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordination nach Artikel 55a Absatz 3 KVG müssen die Kantone insbesondere:

a. die nötigen Daten zu den Patientenströmen nach Artikel 6 Absatz 2 auswerten und den betroffenen Kantonen mitteilen;

b. das Wirtschaftlichkeits- und Qualitätspotenzial einer interkantonalen Festlegung der Höchstzahlen beurteilen;

c. die Festlegung der Höchstzahlen mit den betroffenen Kantonen koordinieren.