Vorlage V Höchstzahlen

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 4 Seiten

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Verordnung über die Festlegung von Höchstzahlen für Leistungserbringer

im ambulanten Bereich AS 2021

Art. 10 Festlegung von Höchstzahlen

1Höchstzahlen nach Artikel 55a Absatz 1 KVG werden durch die Kantone gestützt auf den nach Artikel 6 Absatz 3 berechneten regionalen Versorgungsgrad pro medizinisches Fachgebiet sowie gegebenenfalls auf den nach Artikel 8 bestimmten Gewichtungsfaktor festgelegt.

2Die Höchstzahlen sind aufgrund der demografischen und der morbiditätsbezogenen Entwicklungen periodisch zu überprüfen und anzupassen.

Art. 11 Übergangsbestimmung

Die Kantone können bis zum 30. Juni 2025 bestimmen, dass das nach Artikel 2 ermittelte Angebot an verfügbaren Ärzten und Ärztinnen je medizinisches Fachgebiet und Region einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung entspricht.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: …

Der Bundeskanzler: