Vorlage V Höchstzahlen

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 4 Seiten

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Verordnung über die Festlegung von Höchstzahlen für Leistungserbringer

im ambulanten Bereich AS 2021

oder ein vollzeittätiger Arzt im Durchschnitt leistet. Als Vollzeittätigkeit gilt eine Tätigkeit während 10 Halbtagen pro Woche.

4Sind für die Berechnung der Vollzeitäquivalente für bestimmte Leistungserbringer die Daten nicht in genügend guter Qualität verfügbar, so kann für diese Leistungserbringer die Annahme getroffen werden, dass sich die Vollzeitäquivalente proportional zum Leistungsvolumen vergleichbarer Leistungserbringer verhält.

Art. 3 Festlegung der medizinischen Fachgebiete

1Für die Festlegung der medizinischen Fachgebiete sind die eidgenössischen Weiterbildungstitel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20072 (MedBV) massgebend.

2Die Kantone können einzelne eidgenössische Weiterbildungstitel zu einem medizinischen Fachgebiet zusammenfassen.

3Ärztinnen und Ärzte mit mehreren Weiterbildungstiteln werden demjenigen medizinischen Fachgebiet zugeteilt, in dem sie schwerpunktmässig tätig sind. Lässt sich nicht ermitteln, in welchem Fachgebiet dies der Fall ist, so werden die Ärztinnen und Ärzte demjenigen medizinischen Fachgebiet zugeteilt, in dem sie den Facharzttitel zuletzt erworben haben.

Art. 4 Festlegung der Regionen, für die die Höchstzahlen gelten sollen

1Die Kantone legen die Regionen fest, für die die Höchstzahlen gelten sollen.

2Regionen können sein:

a. ein Kantonsteil;

b. ein Kanton;

c. ein kantonsübergreifendes Gebiet;

d. mehrere Kantone.

Art. 5 Methode zur Analyse des Bedarfs an ärztlichen Leistungen

1Das EDI legt für jedes medizinische Fachgebiet Koeffizienten fest. Es leitet diese Koeffizienten aus einem gesamtschweizerisch einheitlich definierten Regressionsmodell des Angebots an ambulanten ärztlichen Leistungen her.

2Die Kantone wenden die Koeffizienten nach Absatz 1 auf die Wohnbevölkerung derjenigen Regionen an, für die die Höchstzahlen gelten sollen, um den Bedarf an ärztlichen Leistungen je medizinisches Fachgebiet zu ermitteln (bedarfsadjustiertes Leistungsvolumen a).

2 SR 811.112.0