Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Prozessgesetze sehen bereits seit 2011 vor, dass die Übermittlung von Eingaben und Verfügungen auf elektronischem Weg erfolgen kann. Trotzdem wird der Verkehr zwischen Gerichten und den Verfahrensbeteiligten bisher nur in wenigen Fällen elektronisch abgewickelt.
Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) ist an ihrer Herbstversammlung vom 17./18. November 2016 einstimmig zum Schluss gekommen, dass rechtliche Grundlagen für die obligatorische Einführung von E-Justice1 im Bereich der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichte sowie der Strafverfolgungsbehörden geschaffen werden sollen. Zeitgleich hat auch das Bundesgericht (BGer) mit dem Projekt eDossier2 eine Initiative für die Digitalisierung der gerichtlichen Verfahren gestartet. Zahlreiche kantonale Obergerichte und Justizleitungen haben sich mit dem Bundesgericht zusammengeschlossen, um die Digitalisierung der Justiz voranzutreiben3.
Die Auslösung der entsprechenden Aufträge wurde von Frau Bundesrätin Simonetta Sommaruga an der Herbstversammlung der KKJPD in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 gelangte die KKJPD an Frau Bundesrätin Simonetta Sommaruga. In ihrer Antwort vom 23. Dezember 2016 wurde der KKJPD mitgeteilt, dass das BJ beauftragt wurde, ein entsprechendes Normkonzept zu erarbeiten.
Für die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einführung eines Obligatoriums zur Nutzung von E-Justice im Bereich der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichte sowie der Strafverfolgungsbehörden wurde ein eigenes Gesetzgebungsprojekt gestartet und der vorliegende Vorentwurf erarbeitet.
Bei den bisherigen elektronischen Zustellplattformen hat sich gezeigt, dass die Abwicklung über ein E-Mail-basiertes System verschiedene Probleme aufwirft, insbesondere was die Grösse der elektronischen Nachrichten angeht4. Die KKJPD hat deshalb an ihrer Herbstversammlung vom 15./16. November 2018 einstimmig beschlossen, dass es zukünftig nur eine einzige Plattform zur Übermittlung geben soll, welche von den Kantonen gemeinsam betrieben wird. Nebst der KKJPD hat sich auch die Justizkonferenz5 für den Betrieb einer einzigen Plattform ausgesprochen. Eine einzige Plattform hat den Vorteil, dass es keine Interoperabilitätsprobleme gibt. Die vorgesehene Ausgestaltung als eine Up- und Download-Plattform, im Gegensatz zu einem E-Mail-basierten System, beseitigt die Grössenbeschränkungen, die es heute bei den anerkannten Zustellplattformen gibt6.
Mit der Einrichtung einer einzigen Austauschplattform, der Einführung des Obligatoriums für den elektronischen Rechtsverkehr für Gerichte, Behörden, professionelle Benutzerinnen und
1 Unter dem Begriff E-Justice werden die Teilbereiche elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung, elektronische Akteneinsicht und elektronische Archivierung verstanden.
2 Vgl. https://www.bger.ch/home/federal/gericht-justitia-40.html
3 Vgl. https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/Justitia_4.0/Zusammenarbeitsvertrag_Uebersicht_D_F_I_2020_07_02.pdf
4 E-Mail System sind nicht dafür ausgelegt, grosse elektronische Nachrichten zu verarbeiten. Gmail, als eine der grössten E-Mail Anbieterin weltweit, lässt Anhänge nur bis zu einer Grösse von 25 MB zu (vgl. https://support.google.com/mail/answer/6584). Gemäss dem Kriterienkatalog müssen die anerkannte Zustellplattformen elektronische Nachrichten mit einer Nutzgrösse von 15 MB und einer Transport-/Zustellgrösse von 25 MB verarbeiten können (vgl. https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung/kriterienkatalog-d.pdf). Gerade bei umfangreichen Akten sind diese Limite sehr schnell überschritten.
5 Die Konferenz des Bundesgerichts mit den kantonalen Obergerichten.
6 Auch eine Upload-Plattform hat effektiv Grössenbeschränkungen. Diese werden aber weitaus grosszügiger sein als die bisherigen 15 MB der anerkannten Übermittlungsplattformen.