Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

Das BEKJ regelt die grundlegende Organisation der Körperschaft und die notwendigen Funktionalitäten der Plattform, um den Austausch von Dokumenten und die elektronische Akteneinsicht zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an die Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer, die Art und Weise der Nutzung der Plattform durch die Benutzerinnen und Benutzer, die Zustellung und der Empfang von Dokumenten und welche Quittungen dabei erstellt werden.

Die Pflicht zur Benutzung der Plattform, also das eigentliche Obligatorium, wird in den jeweiligen Prozessgesetzen geregelt. Dafür wird in den meisten Prozessgesetzen jeweils ein zentraler Block an Bestimmungen eingefügt, welcher beinhaltet, dass das BEKJ als anwendbar erklärt wird sowie Gerichte, Behörden und die professionellen Benutzerinnen und Benutzer nur noch elektronisch miteinander kommunizieren dürfen. Zudem wird den Gerichten und Behörden eine Pflicht zur elektronischen Aktenführung auferlegt. Heute bestehende Unterschriftserfordernisse werden bei der Nutzung der elektronischen Kommunikation aufgehoben. An Stelle der Unterschriften tritt die Authentifizierung an der Plattform sowie das automatisierte Anbringung von geregelten elektronischen Siegeln.

2.1.2 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Von Seiten der Kantone wurde der Wunsch geäussert, dass es zukünftig nur eine einzige Plattform geben soll und diese von den Kantonen betrieben wird. Gleichermassen hat sich auch die Justizkonferenz dafür ausgesprochen, dass es lediglich eine Plattform geben soll. Der alleinige Betrieb dieser Plattform durch die Kantone wäre aufgrund von Artikel 122 Absatz 2 und 123 Absatz 2 BV durchaus möglich. Da jedoch nicht nur Gerichte und Behörden der Kantone die Plattform zukünftig nutzen, sondern auch die Gerichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie andere Bundesbehörden, muss auch der Bund an der Plattform beteiligt sein. Ein alleiniger Betrieb der Plattform durch den Bund ist von den Kantonen nicht erwünscht. Daher soll eine Körperschaft gegründet werden, an der sich der Bund und die Kantone beteiligen. Die Körperschaft wird über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen; sie wird Trägerin von Rechten und Adressatin von Pflichten sein.

Aufgrund des raschen technischen Wandels und da die Plattform zukünftig gemeinsam von Bund und Kantonen betrieben wird, enthält das BEKJ auch nur die notwendigsten Regelungen. Darunter fallen insbesondere die notwendigen Funktionalitäten, die Finanzierung und Gebührenerhebung, Haftungsfragen, Datenschutz und Informationssicherheit. Mit dieser Minimalregelung wird sichergestellt, dass die Körperschaft die Plattform dem technischen Wandel anpassen kann.

Der vorliegende Vorentwurf sieht zudem diverse Änderungen an zahlreichen Verfahrensgesetzen vor. Im Rahmen der Ausarbeitung des Vorentwurfs wurde geprüft, ob Verfahrensvorschriften bezüglich der Benutzung der Plattform nicht gebündelt an einem Ort zusammengefasst werden sollen, anstelle diese in den jeweiligen Verfahrensgesetzen (nahezu identisch) einzufügen resp. anzupassen. Dieser Gedanke wurde aber wieder verworfen, weil die primären Verfahrensgesetze dem Grundsatz einer Gesamtkodifikation folgen, dass alle für das Verfahren relevanten Bestimmungen in einem Erlass zu finden sein sollen.

2.1.3 Struktur

Der erste Abschnitt des Gesetzesentwurfs enthält die allgemeinen Bestimmungen. Im zweiten Abschnitt wird die zu gründende Körperschaft geregelt, welche die Plattform aufbaut, betreibt und weiterentwickelt. Der dritte Abschnitt bestimmt die Funktionen, die die Plattform bereitstellen muss. Der vierte Abschnitt regelt die Fristwahrung, sollte die Plattform nicht erreichbar