Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
Benutzer7 sowie der Einführung der elektronischen Akte bei Gerichten und Behörden, sollen folgende Ziele erreicht werden:
– Effizienzsteigerung der Geschäftsprozesse resp. Verfahren durch Vereinheitlichung und
Steigerung der Zusammenarbeitsfähigkeit zwischen Gerichten, Behörden, professionellen Benutzerinnen und Benutzer;
– erleichterter Zugriff auf Verfahrensakten für alle Verfahrensbeteiligten;
– erleichtertes Durchsuchen der Akten und das Wiederauffinden von bestimmten Aktenstel-
len und Anmerkungen, besonders bei umfangreichen Akten;
– Beschleunigung der Verfahren, da Verfahrensstillstände mangels Verfügbarkeit der Akten
soweit wie möglich eliminiert werden;
– Vereinfachung der Akteneinsicht für die Parteien;
– Reduktion von Versand- und Zustellzeiten sowie Portokosten, da Verfügungen, Entscheide,
Urteile und weitere Mitteilungen nicht mehr postalisch zugestellt werden müssen;
– Büro- bzw. Archivraumeinsparung durch Verzicht auf Papierablagen.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Der bisherige elektronische Rechtsverkehr in der Justiz läuft über Vermittlungsplattformen ab, die interoperabel sind. Aufgrund der von der KKJPD und Justizkonferenz eindeutig erklärten Willen, dass es nur eine einzige Plattform geben soll, scheidet die bisherige Lösung aus. Eine Interoperabilität ist bei nur einer einzigen Plattform nicht erforderlich.
Nach dem Willen der KKJPD soll diese neue Plattform gemeinsam von den Kantonen betrieben werden. Es bedarf, nebst den gesetzlichen Grundlagen, eines Vertrages zwischen den Kantonen nach Artikel 48 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)8. Der Bund kann sich an diesem Konkordat aufgrund von Artikel 48 Absatz 2 BV beteiligen. Die Vorlage sieht vor, dass als Trägerschaft für die Plattform eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründet wird durch Bund und Kantone. Zusätzlich ist eine Subsidiaritätsregelung vorgesehen, falls die Gründung der Körperschaft nicht oder stark verzögert erfolgt. Im Rahmen der Subsidiaritätsregelung übernimmt der Bund temporär die Trägerschaft der Plattform und baut diese auf bzw. betreibt sie.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Das Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) wurde vom Bundesrat in die Legislaturplanung 2019-20239 aufgenommen.
Die Vorlage entspricht insbesondere der vom Bundesrat am 20. April 2016 verabschiedeten «Strategie Digitale Schweiz»10. Namentlich entspricht das BEKJ dem Ziel «Bevölkerung und Wirtschaft können ihre Behördengeschäfte schweizweit digital abwickeln». Diese Strategie gibt nicht nur die Leitlinien für das Handeln der Bundesverwaltung vor, sondern soll auf der Grundlage einer vernetzten Zusammenarbeit von Behörden, Wirtschaft, Wissenschaft und
7 Als professionelle Benutzerinnen und Benutzer gelten die in den kantonalen eingetragenen Anwältinnen und Anwälte, sowie weitere Personen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen berufsmässig als Parteivertretung vor Gericht auftreten. Beispielsweise ist auf Art. 68 Absatz 2 Buchstabe d Zivilprozessordnung verwiesen, wonach beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter vor den Miet- und Arbeitsgerichten auftreten dürfen.
8 SR 101.
9 Vgl. BBl 2020 1777, Ziff. 8.1, S. 1883, Ziff. 8.2, S. 1883 und Anhang 1, S. 1889
10 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 20. April 2016: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-61417.html