Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
Bestimmung hat der Bundesrat bis heute nicht umgesetzt. Mit der vorliegenden Einführung des BEKJ und den damit zusammenhängenden Änderungen der Bestimmungen zum elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese Bestimmung so für das Sozialversicherungsverfahren ausfolgenden Gründen nicht mehr umsetzbar.
Die bisherige Bestimmung enthält den Ausdruck nach diesem Gesetz. Die Auslegung dieses Ausdrucks, insbesondere in systematischer Hinsicht, ist nicht wörtlich zu verstehen. Es betrifft nur das Sozialversicherungsverfahren gemäss dem 2. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG. Rechtspflegeverfahren nach dem 3. Abschnitt richten sich nach dem kantonalen Recht (vgl. Art. 61 ATSG). Für das Sozialversicherungsverfahren (Verwaltungsverfahren), welches das Verhältnis zwischen dem Versicherten und der Verwaltungsbehörde betrifft und Millionen von Transaktionen jährlich umfasst, sind bereits verschiedene elektronische Lösungen vorhanden oder werden bald in Betrieb genommen. Weil die technische Lösung, welche für die E-Justiz-Plattform eingesetzt wird, noch nicht festgelegt ist, muss davon ausgegangen werden, dass die bereits vorhandenen und geplanten IT-Systeme und -Strukturen der 1. Säule bei einer Anwendbarerklärung des BEKJ für diese Verfahren nur ungenügend berücksichtigt werden könnten.
Der rechtliche Rahmen für die Digitalisierung und der entsprechenden Verfahren im Bereich der Sozialversicherungen soll im Rahmen anderer Projekte wie bspw. der Modernisierung der Aufsicht der 1. Säule (19.080 «AHVG. Änderung (Modernisierung der Aufsicht)», Botschaft vom 20. November 2019 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) geschaffen werden.
3.2.13 Anwaltsgesetz (BGFA)52
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 BGFA
Die in den kantonalen Anwaltsregistern eingetragenen Anwältinnen und Anwälte müssen für die Eintragung verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen. Neu kommt hinzu, dass sie für die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister auch des Nachweises der elektronischen Zustelladresse auf der Plattform bedürfen. Dies drängt sich auf, da die Anwältinnen und Anwälte in den verschiedenen Verfahrensgesetzen in aller Regel dem Obligatorium unterstehen. Gerichte und Behörde müssen mit diesen Anwältinnen und Anwälte elektronisch kommunizieren können, weswegen eine elektronische Zustelladresse auf der Plattform notwendig ist.
Dass alle eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verpflichtet werden, eine elektronische Zustelladresse auf der Plattform für die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister zu bezeichnen, ergibt sich auch aus den geltenden Berufsregeln gemäss Artikel 12 Buchstabe g BGFA. Demnach sind die eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, amtliche Pflichtverteidigungen und, im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege, Rechtsvertretungen zu übernehmen. Das gilt für alle eingetragene Anwältinnen und Anwälte, auch wenn sie nicht forensisch tätig sind. Nach Artikel 12 Buchstabe g BGFA können nämlich auch diese verpflichtet werden, solche Mandate zu übernehmen.
Darüber hinaus können sich Anwältinnen und Anwälte, welche bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, ebenfalls ins kantonalen Anwaltsregistern eintragen lassen. Diese werden ebenfalls verpflichtet, eine elektronische Zustelladresse auf der Plattform zu bezeichnen.
52 SR 935.61