Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
Artikel 36a BGFA
Den bereits in den Registern eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird eine dreimonatige Übergangsfrist nach Inkrafttreten des VE-BGFA gewährt, um sich eine elektronische Zustelladresse auf der Plattform zu besorgen.
3.2.14 Geldwäschereigesetz (GwG)53
Artikel 23 Absatz 7
Der Begriff «Informationssystem» hat in der Bundesverwaltung den veralteten Begriff «Datenbearbeitungssystem» abgelöst. Der vorgeschlagene Artikel 23 Absatz 7 VE-GwG knüpft an diese neue Begrifflichkeit, die auch in der Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 26. Juni 2019 verwendet wird (Art. 23 Abs. 3 GwG).
Gemäss Artikel 23 Absatz 3 GwG unterhält die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung. MROS hat am 1.1.2020 das neue Informationssystem «goAML» eingeführt. Dieses wird den meldenden Instituten zur Verfügung gestellt.
Das «goAML» ermöglicht eine sichere und effiziente Informationsübermittlung zwischen den Finanzintermediären, Händlerinnen und Händlern, Behörden, Organisationen und der MROS einerseits und zwischen der MROS und den Strafverfolgungsbehörden andererseits.
Nach dem geltenden Recht ist die Nutzung von «goAML» durch die meldenden Institute nicht obligatorisch. Ist eine Meldepflichtige oder ein Meldepflichtiger nicht in der Lage, der MROS Verdachtsmeldungen und Informationen in elektronischer Form mittels «goAML» zu übermitteln, so ist ausnahmsweise eine andere sichere Art der Übermittlung von Verdachtsmeldungen und Informationen möglich (Art. 3a Abs. 3 der Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei, MGwV54). Diese Möglichkeit wurde allerdings als Übergangslösung gedacht.
Der Verkehr mit der MROS mittels System «goAML» soll gestärkt werden, indem mit dieser Vorlage eine Pflicht zur elektronischen Meldung und zum elektronischen Verkehr in diesem Kanal eingeführt wird. Durch den Verkehr mit der MROS mittels «goAML» können Meldungen viel effizienter bearbeitet werden, was dazu führt, dass das ganze Schweizerische Dispositiv der Geldwäschereibekämpfung gestärkt wird.
Vom Verkehr gemäss Artikel 23 Absatz 7 umfasst werden insbesondere Meldungen von Finanzintermediären sowie Händlerinnen und Händlern nach Artikel 9 GwG bzw. Meldungen von Finanzintermediären nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB, aber auch Meldungen der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörden sowie der Aufsichtsorganisationen gemäss Artikel 16 GwG oder von Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 27 GwG.
Aus Effizienz- und Sicherheitsgründen werden auch Anfragen der Meldestelle an den Finanzintermediären nach Artikel 11a GwG via «goAML» durchgeführt. Die Antworten werden ebenso durch das Informationssystem «goAML» übermittelt. Das neue Informationssystem ermöglicht nebst einer sicheren Übermittlung von Informationen die effiziente Bearbeitung respektive Auswertung sämtlicher Informationen und Datensätze zur Bekämpfung der Geldwäscherei und deren Vortaten. Um dieses Ziel zu erreichen ist es unentbehrlich, dass nicht nur der Verkehr zwischen den meldenden Instituten und MROS, sondern auch derjenige zwischen Strafverfolgungs- respektive Strafbehörden sowie weiteren Behörde i.S.v. Artikel 29a GwG sowie
53 SR 955.0
54 SR 955.23