Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz» Artikel 40 Absatz 3 MStP
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bisVE-ZPO.
Artikel 41 Absatz 3 MStP
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bisVE-ZPO.
Artikel 46 Absatz 2 MStP
Die bisherigen Möglichkeiten für schriftliche Eingaben wird um die elektronische Übermittlung an die Plattform ergänzt.
Artikel 51 Absatz 2 MStP
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 138 Absatz 1 VE-ZPO.
Artikel 78 MStP
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 138 Absatz 1 VE-ZPO.
Artikel 153 Absatz 3 MStP
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 133 Buchstabe g VE-ZPO.
Artikel 220 Absatz 4 MStP
Vgl. die Ausführungen zu den Schlussbestimmungen zur Änderung vom .... VE-VwVG.
3.2.11 Rechtshilfegesetz (IRSG)50
Eine Modernisierung des Verfahrens im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen (Verwaltungsverfahren) wird in den nächsten Jahren geprüft. In diesem Zusammenhang soll auch evaluiert werden, ob und wieweit das Rechtshilfeverfahren digitalisiert werden könnte und wie der rechtliche Rahmen für diese Digitalisierung ausgestaltet werden müsste. Wegen der besonderen Bedürfnisse des Rechtshilfeverfahrens, welche sich insbesondere aus dem internationalen Kontext dieser Verfahren ergeben, soll dies nicht im Rahmen des BEKJ, sondern separat geregelt werden. Das nichtstreitige Rechtshilfeverfahren soll daher vom Anwendungsbereich des BEKJ ausgenommen werden.
3.2.12 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)51
Artikel 55 Absatz 1bis ATSG
Der bisherige Artikel 55 Absatz 1bisATSG sieht vor, dass der Bundesrat die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz (ATSG) einführen kann. Diese
50 SR 351.1
51 SR 830.1